§ 5 EKHG normiert eine Haftung des Betriebsunternehmers für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn verursacht wurden, bzw eine Haftung des Halters für Schäden, die sich im Rahmen eines Unfalls bei Betrieb eines Kfz ereignen. Der Fahrer der Eisenbahn bzw der Lenker eines Kfz haftet idR mangels Nennung in § 5 EKHG nicht nach diesem Sondergesetz, sondern allenfalls verschuldensabhängig nach den allgemeinen Regeln der §§ 1293 ff ABGB.26

