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BAO § 299

56. AuflDezember 2008

2606
Rechtsschutz (Bescheidaufhebung) bei Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

Ritz Christoph, FS-Nolz 463/2009

2607
Die „Nachbescheidkontrolle“ als Institution - Wenn die Ausnahme zur Regel wird: Nachbearbeitung ergangener Bescheide unter anschließendem Einsatz des § 299 BAO

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