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Artikel 71b (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Artikel 71b Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt:

Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig wären.

Seite 635

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