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A. Unbeschränkte Steuerpflicht

Pummerer15. AuflAugust 2023

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 Abs 1). Körperschaften iSd KStG sind (§ 1 Abs 2):

juristische Personen des Privatrechts (insbesondere Kapitalgesellschaften – AG, GmbH; Genossenschaften, Vereine);

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