Beirat
Organe
Das PSG eröffnet dem Stifter die Möglichkeit, neben den zwingenden Organen sog weitere Organe gem § 14 Abs 2 PSG vorzusehen. Die (grundsätzlich frei wählbare) Bezeichnung derartiger weiterer Organe bzw Gremien reicht von (Familien-, Stiftungs-) Beirat bis hin zu Stifter- oder Begünstigtenversammlungen.1560 Trotz dieser unterschiedlichen Namensgebung haben diese Organe in der Regel ein und dieselbe Zielsetzung gemeinsam: Den Stiftern und ihren Familienangehörigen soll die Möglichkeit einer Einflussnahme bzw Kontrolle des Stiftungsgeschehens eröffnet werden.1561 Die Materialien zum PSG1562 führen dazu aus: „Will der Stifter dem Begünstigten eine besondere Funktion in der Privatrechtsstiftung einräumen, so kann er – was in der internationalen Praxis oft getan wird – einen „Beirat“ mit kontrollierender oder sogar bis zu einem gewissen Grad weisungsgebender Funktion einrichten.“ Laut einer statistischen Erhebung ist bei rund zwei Drittel der österreichischen Privatstiftungen zumindest die Möglichkeit vorgesehen, solche weiteren Organe einzurichten.1563 Im Zusammenhang mit diesen weiteren Organen nach § 14 Abs 2 PSG ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen. Beispielsweise die Frage nach der Organqualität eines Beirates oder wie weitreichend die Rechte, die einem Beirat übertragen werden, sein dürfen. Das zulässige Ausmaß der Übertragung von Rechten an einen Beirat hängt zudem auch ganz wesentlich davon ab, ob dieser mehrheitlich mit Begünstigten, deren nahen Angehörigen oder sonstigen in § 15 Abs 2, 3 und 3a PSG genannten Personen besetzt ist oder nicht.1564Seite 412
