Eine Realteilung liegt vor, wenn bestimmtes Vermögen (§ 27 Abs 2 UmgrStG: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile bzw gemäß § 27 Abs 3 UmgrStG: Forstflächen oder Kundenstock als Teilbetriebe) im Wege der Einzelrechtsnachfolge von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs 2 UmgrStG) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war (§ 27 Abs 1 UmgrStG).
