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5. Zusammenschluss

Tröthan/Pegger2. AuflDezember 2018

Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn bestimmtes Vermögen (§ 23 Abs 2 UmgrStG: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) im Wege der Einzelrechtsnachfolge ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird (§ 23 Abs 1 UmgrStG).

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