Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn bestimmtes Vermögen (§ 23 Abs 2 UmgrStG: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) im Wege der Einzelrechtsnachfolge ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird (§ 23 Abs 1 UmgrStG).
