Der VN hat den Weisungen des VR zu folgen, die der VR dem VN im Rahmen seiner Schadenregulierungsvollmacht erteilt, soweit diese zumutbar sind.5673 Dem VR obliegt die Entscheidung, ob er Rechtsschutz und/oder Freistellungsschutz gewährt. Weiters obliegt dem VR die Entscheidung, in welcher Form ein Haftpflichtprozess geführt wird und wie die Prozessstrategie ausgerichtet sein soll.5674
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