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5. Auslegung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Auslegung

Risikoausschluss allgemein

3289
Risikoausschlüsse sind so auszulegen, wie es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.50045004Diesen Auslegungsmaßstab vertritt der OGH im Anschluss an die ständige Jud des BGH (vgl Kath, Rechtsfragen 139); OGH 7 Ob 197/08h VersE 2272; 7 Ob 130/10h VersE 2355; Schauer, VR 9/2009, 19 FN 21; Kath, Rechtsfragen 138 f; Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Vor § 1 Rz 41; Wilhelmer, VR 9/2012, 21. Aus d Sicht Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 4 Rz 10; Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 6.

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