Redepflicht
Die Redepflicht des Abschlussprüfers außerhalb des Prüfungsberichtes ist in § 273 Abs 2 und 3 UGB geregelt. Diese Redepflicht ist vom Abschlussprüfer wahrzunehmen, wenn die in § 273 Abs 2 und 3 UGB festgelegten Bedingungen zutreffen.1532 Es sind vier verschiedene Tatbestände zu unterscheiden.