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4. Redepflicht (Bernhart/Rath)

Bernhart/Rath2. AuflJänner 2022

Redepflicht

1074
Die Redepflicht des Abschlussprüfers außerhalb des Prüfungsberichtes ist in § 273 Abs 2 und 3 UGB geregelt. Diese Redepflicht ist vom Abschlussprüfer wahrzunehmen, wenn die in § 273 Abs 2 und 3 UGB festgelegten Bedingungen zutreffen.15321532 Mittelbach-Hörmanseder, Besonderheiten bei der Prüfung von Privatstiftungen, RWZ 2015, 56. Es sind vier verschiedene Tatbestände zu unterscheiden.

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