§ 35. Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.
Das UmgrStG erfasst nur Umgründungen unter Fortsetzung des bisherigen unternehmerischen Engagements. In typisierender Betrachtungsweise wird dies mit dem Übergang des gesamten Vermögens (Art I und II) oder qualifizierten Vermögens iSd § 12 Abs 2 gleichgesetzt. Derartige Umgründungen werden ertragsteuerlich nicht als Realisationsvorgänge, sondern als bloßer Rechtsformwechsel beurteilt. Steuersubjekt und Steuergegenstand werden in anderer Rechtsform fortgesetzt. Diese Sichtweise gebietet eine umfassende Ertragsteuerneutralität oder besser
Ertragsteuerkontinuität der Umgründungen. Daher gehen auf die Rechtsnachfolger nicht nur die stillen Reserven über, sind allfällige Buchgewinne und -verluste neutral, sondern gehen auch die zum übertragenen Vermögen gehörigen Verlustvorträge über (§ 4 Z 1 lit a).