Der Veruntreuungsausschluss in den AVB der Berufshaftpflichtversicherung wird durch Besondere Bedingungen iZm bestimmten Tätigkeiten rechts- und wirtschaftsberatender Berufsträger tw gestrichen.5050
Mandantengeld
Im Ergebnis führt dies dazu, dass jene Personen, die den Veruntreuungstatbestand setzen, für ihr vorsätzliches Verhalten infolge des aufrechten (gesetzlichen) Vorsatzausschlusses (Rz 3311) ungedeckt bleiben. Der VN behält hingegen seinen Versicherungsschutz bei fahrlässigem Pflichtenverstoß, sollte er iZm Veruntreuungshandlungen ein fahrlässiges Überwachungsverschulden zu verantworten haben. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Zurechnung des veruntreuenden Mitarbeiterverhaltens an den VN unterhalb der deckungsrechtlichen Zurechnungsschwelle unterbleibt.5051 Das Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder Machthaber (nach den d AVB zT auch das Verhalten der Sozien) werden dem VN nach den allgemeinen Zurechnungsregeln aber weiterhin zugerechnet werden.