Auskunftsrecht
Hinsichtlich des Auskunftsrechts des Stiftungsprüfers gelten gem des Verweises von § 21 Abs 1 PSG auf § 272 UGB die dort angeführten Bestimmungen sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber dem Stiftungsvorstand, nicht gegenüber Aufsichtsrat, Beirat, Stifter oder Begünstigten1540.