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2. Auskunftsrecht (Bernhart/Rath)

Bernhart/Rath2. AuflJänner 2022

Auskunftsrecht

1082
Hinsichtlich des Auskunftsrechts des Stiftungsprüfers gelten gem des Verweises von § 21 Abs 1 PSG auf § 272 UGB die dort angeführten Bestimmungen sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber dem Stiftungsvorstand, nicht gegenüber Aufsichtsrat, Beirat, Stifter oder Begünstigten15401540 Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz 322; Pajer, Rechnungslegung in FS Jakoblevich zum 70. Geburtstag, 64..

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