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§ 269a UGB (Reiter)

Reiter23. LfgJuli 2020

§ 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Literatur

Baumgartner, iwp Journal 2/2013; Lindbauer/Prachner in Bertl/Hirschler/Aschauer, Handbuch Wirtschaftsprüfung 316; Milla/Müller in Zib/Dellinger, UGB III 902; Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber, Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, Praxiskommentar 77; Reiter, Re., Qualitätssicherung in der Prüfung, in Rechnungswesen Wirtschaftsprüfung Steuern, FS für Romuald Bertl 467.

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