Kuntner/Schereda/Weintögl24. LfgMai 2022
Magdalena Kuntner/Martin Schereda/Sabine Weintögl
§ 261. (1) Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.