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§ 243 UGB (Maresch/Hadl)

Maresch/Hadl22. LfgMai 2018

Peter Hadl/Daniela Maresch

 

§ 243. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben.

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