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§ 241 UGB (C. Nowotny)

Nowotny25. LfgOktober 2023

§ 241 Im Anhang sind von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über

den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;

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