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§ 231 UGB (O. Nowotny)

Nowotny25. LfgOktober 2023

VIERTER TITEL
Gewinn- und Verlustrechnung

 

§ 231 (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

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