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§ 215 UGB (Zollner/Hartlieb)

Zollner/Hartlieb25. LfgOktober 2023

§ 215 Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Literatur

Bertl/Kofler/Mandl, Praxis der neuen Rechnungslegung4 (1997); Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 53, ÖJZ 1984, 29; Rassi, Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien – Grundlagen, Einschränkungen und Ausschluss der Parteiöffentlichkeit im Zivilprozess, ÖJZ 2014, 1043.

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