Eigenschaden
Erleidet der VN einen Schaden durch das Handeln seiner Vertreter oder Mitarbeiter, etwa durch Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen,5448 besteht in der Berufshaftpflichtversicherung für Haftpflichtansprüche des VN gegen diese schadenverursachenden Personen kein Versicherungsschutz. Ist der VN geschädigt, greift die Berufshaftpflichtversicherung nicht, da sie nur Drittschäden deckt (s dazu bereits oben Kapitel IV Rz 1460 ff).