VwGH Ro 2025/03/0020

VwGHRo 2025/03/002028.1.2026

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C S, vertreten durch Mag. Tina Neudorfer, Rechtsanwältin in Marchtrenk, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Mai 2025, Zl. LVwG‑753538/6/KHa/NIF, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2 Z1
WaffG 1996 §22 Abs2 Z2
WaffG 1996 §22 Abs2 Z3
WaffG 1996 §22 Abs2 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030020.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber war im Februar 1996 wegen seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter ein Waffenpass ausgestellt worden. Dieser Waffenpass enthielt den Vermerk: „Eingeschränkt auf die Tätigkeit als Justizwachebeamter der Justizanstalt W.“

2 Mit Eingabe vom 7. Jänner 2024 beantragte der Revisionswerber, der im August 2019 in den Ruhestand versetzt worden war, nunmehr die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk. Diesen Antrag wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis (in Bestätigung eines Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 19. Februar 2025) als unbegründet ab; ferner sprach es aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung zulässig sei.

3 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 4 Waffengesetz 1996 (WaffG), wonach ein (für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlicher) Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B bei einem Angehörigen der Justizwache jedenfalls als gegeben anzunehmen sei, nur in Bezug auf den aktiven Dienst eines Justizwacheangehörigen gelte. Daher könne sich der Revisionswerber nach seiner Ruhestandsversetzung nicht auf diese Regelung berufen. Daraus folge, dass er einen Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG nachzuweisen und eine besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, glaubhaft zu machen habe. Der dazu vom Revisionswerber ins Treffen geführte Raubüberfall, dem er vor 35 Jahren im Ausland zum Opfer gefallen sei, weise jedoch keinerlei Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Justizwachebeamter auf. Gleiches gelte für den vom Revisionswerber vermuteten, jedoch nicht zur Anzeige gebrachten Einbruchsversuch in sein Wohnhaus, der zeitlich noch länger zurückliege. Bei der potentiellen Möglichkeit, Angriffen durch ehemalige Häftlinge ausgesetzt zu sein, stütze sich der Revisionswerber, der bislang noch kein Opfer eines derartigen Vorfalls geworden sei, lediglich auf abstrakte und unsubstantiierte Vermutungen, ohne dass verdichtete Verdachtsgründe auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen könnten. Überdies würde ein solches Gefährdungsszenario mit jedem Jahr, das nach der Pensionierung des Revisionswerbers vergangen sei, unwahrscheinlicher.

4 Somit sei der Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen. Aus näher dargestellten Erwägungen sei dem Revisionswerber auch nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen.

5 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Regelung des § 22 Abs. 2 Z 4 WaffG auch auf Angehörige der Justizwache, die zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden seien, Anwendung finde.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichtes verweist. Inhaltlich wendet sich die Revision nicht gegen die konkrete Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein Bedarf gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG nachgewiesen worden sei, sondern dagegen, dass eine solche Bedarfsprüfung vom Verwaltungsgericht als erforderlich erachtet wurde. Vor dem Hintergrund des § 20 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei der Revisionswerber nach wie vor Angehöriger der Justizwache und unterliege als Beamter weiterhin den Bestimmungen des BDG 1979 bzw. des Standes- und Disziplinarrechts in vollem Umfang. Daran ändere seine Ruhestandsversetzung nichts. Da § 22 Abs. 2 Z 4 WaffG nicht zwischen Beamten im Aktivstand und solchen im Ruhestand unterscheide, bleibe für eine Bedarfsprüfung kein Raum.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurück‑, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

9 Die wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021 (und somit idF vor der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 56/2025), lauten (auszugsweise):

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) ...

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen ‑ soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt ‑ keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst‑Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst‑Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

10 Im Rahmen des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 ‑ Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, war zunächst lediglich die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG (mit der Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen) eingeführt worden. Dazu führten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1345 BlgNR 25. GP , 11) insbesondere Folgendes aus:

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Momentan bedarf es bei der Ausstellung eines Waffenpasses entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058) stets einer Einzelfallüberprüfung. Anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien prüfen die Waffenbehörden ein Vorliegen der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage für den Antragsteller sowie ob dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen.

...“

11 Mit dem Entfall der Kaliberbeschränkung in der Z 2 und der Einfügung der Z 3 und Z 4 (ex lege Bedarf für Angehörige der Militärpolizei bzw. der Justizwache) erhielt § 22 WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 die bis dato geltende und oben in Rn. 9 wiedergegebene Fassung. Dazu wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 379 BlgNR 26. GP , 9) unter anderem Folgendes ausgeführt:

Zu § 22 Abs. 2 Z 3 und 4:

Entsprechend der mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 ‑ Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, eingeführten Regelung, den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls als gegeben anzunehmen, soll dies auch für Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache gelten, da sie aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflichen Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotenzial besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann bzw. in einer mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbaren Situation sind. Aufgrund einer dementsprechenden Aufnahme zweier zusätzlicher Ziffern in Abs. 2 (Z 3 und 4) müssen somit Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 1 künftig nicht mehr im Einzelnen nachweisen.“

12 Ziel der Einführung der Tatbestände in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG war somit die Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, indem im Wege einer normativen Vorwegnahme des Ergebnisses einer Einzelfallprüfung eine ex‑lege‑Annahme des Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B die Durchführung einer Einzelfallprüfung für diese Personen entfallen lässt. Der Gesetzgeber erachtete dies als zweckmäßig, weil Angehörige dieser Berufsgruppen aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit, nämlich durchgeführter Amtshandlungen, auch außerhalb des Dienstes in Gefahrensituationen gelangen könnten, etwa aufgrund von aus diesen Amtshandlungen resultierenden Racheakten (idS bereits zur Regelung des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/03/0021).

13 Die von einer generalisierenden Betrachtungsweise getragene Annahme des Gesetzgebers, wonach Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen besonderen Gefahren iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sind, knüpft ausdrücklich an deren berufliche Tätigkeit an (vgl. die oben zitierten ErläutRV zu beiden Novellen); dies ist besonders deutlich im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei denen nicht auf ein öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis abgestellt wird, sondern darauf, dass diese den Exekutivdienst versehen. Eine bedarfsbegründende Gefahrenlage, wie sie der Gesetzgeber bei diesen Personengruppen regelmäßig als gegeben erachtet, wäre ohne diese berufliche Tätigkeit nicht denkbar.

14 Die ex‑lege‑Annahme eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe kann sich daher im Fall der vorliegend in Rede stehenden Regelung betreffend Angehörige der Justizwache nur darauf beziehen, dass sich diese Personen im aktiven Dienststand befinden, sodass von der Ausübung einer gefahrbegründenden beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen ausgegangen werden kann. Demnach kann dem Gesetzgeber ‑ entgegen der Revision ‑ nicht zugesonnen werden, dass er lediglich darauf abstellen wollte, ob das öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis eines Angehörigen der Justizwache, das mit der Ruhestandsversetzung nicht endet und überdies grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2016/12/0072), aufrecht ist. Dies wird auch durch den Umstand deutlich, dass ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht andeutete ‑ die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines allfälligen Gefährdungsszenarios mit fortschreitender Dauer des Zeitraumes seit dem Antritt des Ruhestandes (und damit seit der Beendigung des aktiven Dienststandes) bei entsprechender Durchschnittsbetrachtung regelmäßig abnehmen wird, sodass der mit einer Anwendung des § 22 Abs. 2 Z 4 WaffG verbundene Entfall einer Einzelfallprüfung für diesen Zeitraum nicht mehr gerechtfertigt wäre.

15 Demnach kann sich ein Angehöriger der Justizwache nach seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 4 WaffG berufen. Das Verwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG eine Einzelfallprüfung durchzuführen gehabt. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen dieser Einzelfallprüfung tritt die Revision jedoch nicht konkret entgegen.

16 Die Revision war folglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

17 Ein Aufwandersatz iSd §§ 47 ff VwGG entfällt schon mangels eines darauf gerichteten Antrages.

Wien, am 28. Jänner 2026

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