VwGH Ro 2020/06/0006

VwGHRo 2020/06/000614.8.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des K M, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in 5541 Altenmarkt im Pongau, Untere Marktstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Februar 2020, 405‑3/606/1/9‑2020, betreffend Bestrafung nach dem Salzburger Campingplatzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

CampingplatzG Slbg 2013 §15 Abs2 Z1
CampingplatzG Slbg 2013 §2 Z2
CampingplatzG Slbg 2013 §3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020060006.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 6. September 2019 betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 2 Z 2 iVm § 3 und § 15 Abs. 2 Z 1 Salzburger Campingplatzgesetz in Höhe von € 1.000,-- (zuzüglich der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) wegen der Errichtung und des Betriebs eines Campingplatzes auf näher genannten Grundstücken ohne Bewilligung nach diesem Gesetz abgewiesen und eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.

Dies begründete das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) ‑ soweit für das gegenständliche Verfahren relevant ‑ mit dem Wortlaut des § 2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz, wonach ein Campingplatz ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke ist bzw. sind, das bzw. die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von einem öffentlichen Zutritt bereitgestellt wird bzw. werden. Sämtliche Tatbestandsmerkmale müssten ‑ so das LVwG ‑ zwar kumulativ vorliegen; dem Gesetzeswortlaut sei jedoch nicht zu entnehmen, dass Personenidentität bei den Gästen gegeben sein müsste. Die Tatbestandsmerkmale „wenigstens zehn Gäste“ und „länger als eine Woche“ bezögen sich jeweils auf das Bereitstellen des bzw. der Grundstücke; es müssten sich nicht dieselben „wenigstens 10 Gäste“ eine Woche oder länger auf der Grundfläche aufhalten.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass zur Auslegung der in § 2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz verwendeten Begriffe bzw. der Wortfolge „für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche (...) bereitgestellt wird bzw. werden“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehe.

5 Der Revisionswerber beruft sich in seiner Zulässigkeitsbegründung auf die diesbezüglichen Ausführungen des LVwG; eine weitere Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde nicht dargelegt.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, so liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001, Rz. 16, mwN).

7 Die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Rechtsfrage lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz beantworten. Demnach ist ein Campingplatz ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw. die zum Campen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche bereitgestellt wird bzw. werden. Nichts in dieser Definition deutet darauf hin, dass es auf die tatsächliche Nutzung des Areals durch jeweils dieselben (mindestens) zehn Gäste für länger als eine Woche ankäme. Dem Wortlaut zufolge reicht die Bereitstellung einer Fläche für mindestens zehn Gäste und mehr als eine Woche aus, um den Tatbestand des § 2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz zu erfüllen und eine Bewilligungspflicht auszulösen, selbst wenn schließlich weniger als zehn (oder gar keine) Gäste tatsächlich den Campingplatz nutzen. Wie das LVwG zutreffend ausführte, müssen zwar die einzelnen Tatbestandselemente kumulativ vorliegen; das Erfordernis „länger als eine Woche“ bezieht sich aber auf die Bereitstellung und nicht auf die Dauer des Aufenthaltes der Gäste.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. August 2020

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