VwGH Ro 2017/22/0006

VwGHRo 2017/22/000625.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des L H in W, vertreten durch die Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in 1100 Wien, Keplerplatz 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. März 2017, VGW-151/060/11332/2016-6, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z3;
UniversitätsG 2002 §63 Abs10;
UniversitätsG 2002 §63 Abs11;
UniversitätsG 2002 §63;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017220006.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Republik Kosovo, vom 23. Juni 2016 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 17. Juli 2014 über eine - bis zum 18. Juli 2016 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Von 1. Oktober 2014 bis 9. Februar 2017 sei er als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang inskribiert gewesen, seit 1. März 2017 sei er als ordentlicher Studierender des Masterstudiums Wirtschaftsinformatik gemeldet. Der Revisionswerber habe an den Kursen zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Sommersemester "2014/2015" und im Sommersemester "2015/2016" regelmäßig und erfolgreich teilgenommen, die Teilnahme an den Kursen im Wintersemester 2014/2015, im Wintersemester 2015/2016 und im Wintersemester 2016/2017 sei zwar regelmäßig erfolgt, ohne aber die zur Erreichung der nächsten Kursstufe definierten Lernziele zu erreichen. Am 26. Jänner 2017 habe der Revisionswerber außerhalb des Vorstudienlehrgangs am Prüfungszentrum "bit schulungscenter GmbH" eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 absolviert. Eine Anerkennung dieses ÖSD-Zertifikates im Rahmen des Vorstudienlehrganges liege nicht vor.

Das Verwaltungsgericht erachtete das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2015/2016, in dem der Revisionswerber zum Vorstudienlehrgang zugelassen gewesen sei, als maßgeblich. Der Revisionswerber habe im Rahmen des Vorstudienlehrganges die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht abgelegt, ein positiver Abschluss des Vorstudienlehrganges sei auch nicht dokumentiert. Die - vom Revisionswerber ins Treffen geführte - "ÖSD Deutschprüfung auf B2 Niveau" sei nicht im Auftrag des Trägers des Vorstudienlehrganges der Universität Wien, sondern außerhalb des Vorstudienlehrganges bei einer anderen Institution absolviert worden. Dieses Zertifikat könne dem Vorstudienlehrgang daher nicht zugerechnet werden. Zudem sei die Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang angesichts der - vom Verwaltungsgericht dargestellten - Lehrpläne nicht nur formal, sondern auch inhaltlich nicht mit einer Deutschprüfung auf dem Niveau B2 gleichzusetzen. Das Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 könne daher nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften qualifiziert werden, selbst wenn es als ausreichender Sprachnachweis für die Zulassung zum Masterstudium anerkannt worden sein sollte.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil hinsichtlich der Bewertung von außerhalb des Vorstudienlehrganges erlangten Sprachzeugnissen auf B2 Niveau, für die keine Anerkennung im Rahmen des Vorstudienlehrganges vorliege, die aber bei der anschließenden Zulassung zum Masterstudium zugrunde gelegt worden seien, keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit auf die Zulassung durch das Verwaltungsgericht verwiesen wird.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ro 2016/21/0013).

6 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend das Studienjahr 2015/2016 als vorangegangenes Studienjahr (im Sinn des § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung) und somit als maßgeblich angesehen. Ein in diesem Zeitraum erbrachter Studienerfolg lässt sich weder dem angefochtenen Erkenntnis (in dem vom "Nicht-Erreichen" der definierten Kursziele im Wintersemester 2015/2016 die Rede ist) entnehmen, noch wird ein solcher in der Revision dargelegt. Mit dem vom Revisionswerber in Verbindung mit dem später erworbenen Sprachzertifikat ins Treffen geführten "Besuch des Studienlehrganges" wird ein Studienerfolg im maßgeblichen Zeitraum nicht dargetan. Dass die Genehmigung der Verlängerung des Vorstudienlehrganges und somit die Zulassung zu einem fünften Semester - auch wenn dies Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann - für sich allein noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. März 2017, Ra 2017/22/0016, zum Ausdruck gebracht.

7 Ergänzend wird zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage der Bedeutung von außerhalb des Vorstudienlehrganges erlangten Sprachzeugnissen auf Folgendes hingewiesen:

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/22/0052, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037, festgehalten, dass mit der Zulassung zum Masterstudium zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt wird, dies aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt. Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist somit nicht gegeben (siehe den hg. Beschluss vom 20. Juni 2017, Ro 2017/22/0008). Dies ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Zulassungsbedingung der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002) auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Zulassungsvoraussetzung nicht nur durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung erfüllt, sondern auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann (siehe § 63 Abs. 10 und 11 Universitätsgesetz 2002). Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen.

9 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Beschluss Ra 2017/22/0052 mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es in Einklang mit näher angeführter hg. Rechtsprechung steht, eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen.

10 Auch von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen.

11 Da sich die Revision somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

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