VwGH Ro 2017/17/0019

VwGHRo 2017/17/001911.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die ordentliche Revision 1. des A K und 2. der P GmbH, beide vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. November 2016, VGW- 002/059/4915/2016 und VGW-002/V/059/4916/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde ua der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien betreffend Übertretungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes Folge gegeben, dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Weiters wurde vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig sei "da die Frage der Setzung ausreichender Verfolgungshandlungen erstmalig im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klärung seitens des Höchstgerichtes" bedürfe.

2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG in ihren Zulässigkeitsgründen ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals", bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen.

7 Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl I Nr 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt.

8 Eine Revision ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl zu all dem den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN).

9 Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.

10 Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das bei ihm bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien bereits statt, hob dieses auf, und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der revisionswerbenden Parteien von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher schon der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen; dem Zulässigkeitsvorbringen des Verwaltungsgerichtes und auch der revisionswerbenden Parteien ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach § 34 Abs 2 VwGG bedurfte es nicht (vgl nochmals den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN).

Wien, am 11. September 2017

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