Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23. Februar 2016 wurde der Erstrevisionswerber als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 2 Abs 4 GSpG und § 9 Abs 1 VStG betreffend vier Glücksspielgeräten für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von je EUR 30.000,-- pro Gerät (Ersatzfreiheitsstrafe von je 84 Stunden) verhängt sowie die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand festgestellt.
2 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Wien unter Spruchpunkt C) der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Erstrevisionswerbers und der zweitrevisionswerbenden Partei Folge, hob das Straferkenntnis auf und sprach aus, dass "der Beschwerdeführer" keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig sei. In diesem Umfang ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien hier verfahrensgegenständlich.
3 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass die Frage der Setzung ausreichender Verfolgungshandlungen erstmalig im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klärung des Höchstgerichtes bedürfe.
4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.
8 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich in ihrem "Recht auf Aufhebung der zu Unrecht verfügten Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe" verletzt.
9 Die grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG sehen sie ausschließlich in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht Wien betreffend der hier nicht verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte A) und B) der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, verneinte Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems, nicht jedoch bezugnehmend auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision für zulässig erklärt hatte. Mit diesen Gründen setzt sich die Revision überhaupt nicht auseinander.
10 Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im konkreten Fall - in der Revision nicht angesprochen wird (VwGH vom 17. März 2017, Ro 2017/17/0005 mwN). Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ist somit insoweit auf der Grundlage des gesonderten Vorbringens zur Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems zu prüfen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
12 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Werden in der Revision - wie im konkreten Fall - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihm angeführten Revisionspunkten überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein konnte (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0016).
Wien, am 19. April 2017
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