VwGH Ro 2017/10/0021

VwGHRo 2017/10/002111.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J E in H, vertreten durch Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell/Ziller, Talstraße 4a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. März 2017, Zl. LVwG-2016/37/2228-8, betreffend Aufhebung der Zurückweisung eines Rodungsantrags nach dem Forstgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: M D in S), den Beschluss gefasst:

Normen

ForstG 1975 §19 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei beantragte die Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage.

2 Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2016 wurde dieser Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 19 Abs. 1 Forstgesetz 1975 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

3 Mit dem unter Spruchpunkt I. der angefochtenen Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes ergangenen Beschluss wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung ergangenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Rodungsantrags nach dem Forstgesetz 1975 Folge gegeben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der die Aufhebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol "in vollem Umfang" begehrt wird.

5 Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die Revision lediglich in dem Umfang erledigt, in dem sie sich auf den forstrechtlichen Abspruch des Verwaltungsgerichtes (Spruchpunkt II.) bezieht und daher in die Zuständigkeit des Senates 10 des Verwaltungsgerichtshofes fällt; die Entscheidung in Angelegenheit des WRG 1959 (Spruchpunkt I.) erfolgt gesondert durch den dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0043, vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0025, sowie vom 29. März 2017, Ra 2016/10/0005).

8 Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber - ungeachtet der vollumfänglichen Bekämpfung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol - ausschließlich "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben der Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk nach dem Wasserrechtsgesetz 1959" verletzt.

9 In diesem unmissverständlich bezeichneten Revisionspunkt, der ausschließlich auf die wasserrechtliche Beurteilung abstellt, konnte der Revisionswerber durch den - hier gegenständlichen - Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes nicht verletzt werden. Mit diesem Spruchpunkt wurde allein über die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Rodungsantrags der mitbeteiligten Partei nach dem Forstgesetz 1975 abgesprochen. Eine wasserrechtliche Entscheidung des verfahrenseinleitenden Antrags ist damit nicht erfolgt; diese findet sich in Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung.

10 Sonstige Revisionspunkte wurden nicht angeführt, zumal die weitere Ausführung, die Revision werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben und es werde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Gänze begehrt, keine Bezeichnung eines Rechts, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, darstellt.

11 Da der Revisionswerber im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig. Sie war daher im Umfang der Bekämpfung der Aufhebung der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 19 Abs. 1 Forstgesetz 1975 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte