Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1 Z2;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §3 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §5 Abs2 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Jänner 2015 wurde dem Revisionswerber gemäß §§ 1, 3, 5 und 13 des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) iVm § 201 BAO für den anlässlich der Ausstellung "Feschmarkt" sowie der Ausstellung "Reisesalon" erfolgten Verkauf von Speisen Vergnügungssteuer vorgeschrieben. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Beurteilung der von ihm verkauften Nuss- und Nougatcremen in Gläsern als Speisen. Weiters handle es sich bei den Veranstaltungen, in deren Rahmen er seine Produkte vertreibe, um einen Markt bzw um eine Reisemesse.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise - nämlich der Höhe, nicht dem Grunde nach - Folge und änderte den Spruch des Bescheides in der Form ab, dass die Vergnügungssteuer gemäß § 3 Abs 3 VGSG neu festgesetzt wurde. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG wurde zugelassen.
3 Das Bundesfinanzgericht führte begründend aus, dass der Abgabentatbestand "Ausstellungen" des § 1 Abs 1 Z 2 VGSG auch Messen umfasse. Beim "Feschmarkt" handle es sich um eine ausschließlich an Letztverbraucher gerichtete Veranstaltung. Wesentliches Begriffselement einer Messe sei, dass dort für den Wiederverkauf oder die gewerbliche Verwendung verkauft werde. Ein Markt hingegen beschränke sich auf den Verkauf von Waren an Letztverbraucher, was auf den "Feschmarkt" zutreffe, da Konsumenten das Zielpublikum seien. Zudem sei der "Feschmarkt" durch die Veranstalter als Ausstellung zur Vergnügungssteuer angemeldet worden. Hinsichtlich des "Reisesalons" sei festzuhalten, dass auch eine Reisemesse in der Veranstaltungsart "Messe" den Abgabentatbestand Ausstellung erfülle. Zielgruppe seien auch beim "Reisesalon" vorwiegend Letztverbraucher. Dem Fachpublikum sei nur ein kleiner Sonderteil des Programms gewidmet gewesen, getrennt vom allgemein zugänglichen Veranstaltungsbetrieb. Neben Ausstellungsständen zum Thema Urlaub habe es ein Speisen- und Getränkeangebot, ein themenbezogenes Vortragsprogramm und kulturelle Vorführungen gegeben. Es handle sich daher sowohl beim "Feschmarkt" als auch beim "Reisesalon" um eine Ausstellung im Sinne des VGSG, weshalb Vergnügungssteuerpflicht bestehe.
4 Zur Auslegung des in § 3 Abs 3 VGSG verwendeten Begriffes
"Speisen, ... u.dgl." sei das Umsatzsteuerrecht heranzuziehen,
sodass wegen der dortigen Besteuerung von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen die vom Revisionswerber erzeugten Nougat- und Nusscremen vom VGSG umfasst seien. Dass die Nougat- und Nusscremen anlässlich der Ausstellungen verkauft worden seien, werde nicht in Abrede gestellt.
5 Zum Vorbringen, der Revisionswerber habe beide Veranstaltungen nicht durchgeführt und nur der Unternehmer der Veranstaltung sei steuerpflichtig, sei festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs 1 VGSG Unternehmer der Veranstaltung jeder sei, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde oder die Entgelte gefordert werden. Der Revisionswerber selbst habe das Entgelt für seine Erzeugnisse gefordert und dieses nicht dem Veranstalter der Ausstellungen überlassen, somit sei er als Unternehmer im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG anzusehen.
6 Gegen diese Entscheidung sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision zu den Fragen, ob es sich beim "Feschmarkt" und/oder dem "Reisesalon" um eine Ausstellung handle, sowie, ob das Produkt (Nuss- und Nougatcremen) unter Speisen und dergleichen falle, zulässig, da zu diesen Rechtsfragen Rechtsprechung fehle.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
8 Die Revision erweist sich als unzulässig:
9 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
11 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob es sich bei Märkten und einem Salon um eine Ausstellung iS des Vergnügungssteuergesetzes handle bzw ob die Nougat- & Nusscreme des Revisionswerbers eine "Speise" iS dieses Gesetzes sei. Es fehle Rechtsprechung, ob nur der Unternehmer der Veranstaltung die Steuer abzuführen habe und ob eine Steuerpflicht im vorliegenden Fall statuiert sei.
14 Die maßgeblichen Bestimmungen des VGSG lauteten bis zur Novelle LGBl für Wien Nr 63/2016:
"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
...
2. Ausstellungen (§ 5);"
"§ 3. (3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer."
"Ausstellungen
§ 5. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes.
(2) Von der Steuer sind befreit:
- 1. ...
- 4. Internationale Warenmessen."
15 Die rechtliche Beurteilung von umgangssprachlich als "Messen" bezeichneten Veranstaltungen bzw des Reisesalons als Ausstellung nach dem Vergnügungssteuerrecht (in Abgrenzung zu nach § 5 Abs 2 Z 4 VGSG steuerbefreiten "Internationalen Warenmessen") ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl VwGH vom 14. August 1991, 89/17/0174, sowie vom 15. April 1994, 91/17/0059). Demnach handelt es sich bei einer Messe um eine Veranstaltung mit Marktcharakter, die ein umfassendes Angebot eines Wirtschaftszweiges oder mehrerer Wirtschaftszweige für den Wiederverkauf oder die gewerbliche Verwendung bietet. Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht auch nicht abgewichen.
16 Ebenso ist aufgrund der hg Rechtsprechung geklärt und im angefochtenen Erkenntnis zutreffend berücksichtigt worden, dass Erlöse aus Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen eines anderen Unternehmers im Sinne von § 13 VGSG Entgelte im Sinne des § 3 Abs 3 VGSG sind (vgl VwGH vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0036, sowie vom selben Tag, Ro 2014/17/0145, sowie zum Unternehmerbegriff auch VwGH vom 25. September 2012, 2009/17/0126). Dass auch in Gläsern verpackte und verkaufte Nuss- und Nougatcremes unter den Begriff "Speisen (...) u. dgl." gemäß § 3 Abs 3 VGSG fallen, ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes unzweifelhaft.
17 Im Revisionsfall liegt somit bereits aus diesem Grund eine klare bzw geklärte Rechtslage vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl zB den Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0007). Das VGSG idF LGBl für Wien Nr 63/2016 (mit dem nunmehr geänderten Namen Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz) sieht per 1. Jänner 2017 keine Vergnügungssteuerpflicht für solche Veranstaltungen mehr vor.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am 29. August 2017
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