Normen
B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadt vom 5. Februar 2014 wurde der mitbeteiligten GmbH für die Jahre 2007 bis 2012 Kommunalsteuer vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Abgabenkommission der revisionswerbenden Stadt mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.
2 Über Beschwerde der mitbeteiligten GmbH hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. März 2016 den Berufungsbescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache an die Abgabenkommission der revisionswerbenden Stadt zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine (ordentliche) Revision zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die revisionswerbende Stadt erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Vorschreibung und Eintreibung der Kommunalsteuer verletzt.
4 Mit Beschluss vom 27. April 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Revision mangels Revisionslegitimation der Stadt gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück.
5 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
6 Die vorliegende Revision wurde nicht von der Abgabenkommission als der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der Stadt F selbst, der im vorliegenden Verfahren keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0029).
7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2016
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