VwGH Ro 2016/10/0024

VwGHRo 2016/10/002423.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des W W in S, vertreten durch Mag. Dr. Ferdinand Bachinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Jänner 2016, Zl. LVwG- 9/226/6-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MSG Slbg 2010 §5 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
MSG Slbg 2010 §5 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, mit dem die für die Monate Jänner bis Dezember 2015 bewilligten Geldleistungen mit 31. Mai 2015 eingestellt wurden, abgewiesen.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Lebensbedarf, der Wohnbedarf und der Bedarf im Krankheitsfall des Revisionswerbers seien durch Ansprüche gegenüber seiner Schwester - der Alleinerbin des Vermögens des Vaters des Revisionswerbers - zumindest bis zur Höhe des Vorteils aus dem Erbverzicht des Revisionswerbers gedeckt. Der Revisionswerber habe bislang keine Ansprüche gegenüber seiner Schwester aus dem aufgrund der testamentarischen Verfügung des verstorbenen Vaters geschlossenen Legatsübereinkommen geltend gemacht, weil er - ebenso wie seine Schwester - der Meinung sei, dass ihm solche nicht zustünden, weil die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt seien. Da der Revisionswerber bis dato nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber seiner Schwester gesetzt habe, stünden ihm derzeit keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließe, und zur Frage, ob der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann, wenn der Hilfesuchende den Dritten, der bereits angekündigt habe, die Leistungen nicht erbringen zu wollen, nicht ausdrücklich zu einer Leistung aufgefordert habe, in Vorleistung treten müsse.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Zur ersten, vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen und in seiner Entscheidungsbegründung verneinten Frage, nämlich ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließe, enthält die Revision keine Ausführungen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, und vom 13. Juli 2015, Ro 2015/20/0001).

6 Die zweite Rechtsfrage des Landesverwaltungsgerichts ist darauf gerichtet, ob die ausdrückliche Aufforderung des leistungspflichtigen Dritten überhaupt geboten ist, wenn dieser bereits angekündigt hat, die Leistungen nicht erbringen zu wollen, sodass im Fall der Verneinung der Aufforderungspflicht der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Vorleistung zu treten hätte.

7 Gemäß § 5 Abs. 3 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) haben Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

8 Was die Anspruchsverfolgungspflicht des Revisionswerbers iSd § 5 Abs. 3 MSG betrifft, vertritt die Revision die Auffassung, der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätte fallbezogen in Vorleistung treten müssen, weil dem Revisionswerber die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber seiner Schwester infolge seiner Unkenntnis darüber, wie er diese Ansprüche durchsetzen sollte, unzumutbar gewesen sei. Mittlerweile habe er beim zuständigen Gericht einen Verfahrenshilfeantrag zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber seiner Schwester gestellt.

9 Diese Ausführungen beziehen sich auf die Frage der Zumutbarkeit der Anspruchsverfolgung infolge (damaliger) Unkenntnis der hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, gehen aber ebenfalls nicht auf die vom Landesverwaltungsgericht als grundsätzlich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage ein. Die Frage der allfälligen Relevanz der bereits geäußerten Ablehnung der Leistungsübernahme durch die Schwester des Revisionswerbers wird auch sonst in der Revision nicht angesprochen.

10 Da auch zur zweiten, vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Revision nichts ausgeführt wird, ist auch diese vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu behandeln (vgl. wiederum die oben zitierten hg. Beschlüsse).

11 Die revisionswerbende Partei zeigt auch nicht auf die vorliegende Rechtssache bezogen für eine von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Zl. Ro 2014/07/0093).

12 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Mai 2017

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