VwGH Ro 2015/16/0014

VwGHRo 2015/16/001419.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Mag. Dr. G, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C GmbH, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Dezember 2014, Zl. RV/7102597/2011, betreffend Säumniszuschlag sowie Versagung von Anträgen nach § 217 Abs. 7 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §217 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendung in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Erstattung von zwei Abgabenmeldungen gemäß § 57 GSpG, in denen die Erfüllung des Abgabentatbestandes bestritten wurde, jeweils mit Anträgen auf Bescheiderlassung gemäß § 201 BAO stellte die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) Ansuchen um Stundung der Abgaben gemäß § 212 Abs. 1 BAO bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Abgaben.

2 Nach Festsetzung jeweils eines ersten Säumniszuschlages durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhob die Revisionswerberin dagegen jeweils Berufung und stellte Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben nicht festzusetzen. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18. Juli 2011 abgewiesen.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend führte es aus, dass Glücksspielabgaben Selbstberechnungsabgaben seien, die am Fälligkeitstag zwar gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden seien. Die Ansuchen um Zahlungserleichterung seien nicht vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist und somit nach § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO verspätet eingebracht worden. Die Anträge, Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, seien nicht berechtigt gewesen, weil die Revisionswerberin die Stundungsansuchen nicht vor Fälligkeit der Selbstbemessungsabgaben eingereicht habe und ihr fehlendes Verschulden an der Säumnis hauptsächlich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Glücksspielabgabe begründet habe. Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesfinanzgericht aus, es gebe "noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Säumniszuschlägen bzw. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen zu den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG".

4 Gegen die Versagung des Begehrens auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis "gemäß § 42 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.

5 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit folgendes aus:

"Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den VwGH gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, und begründete dies damit, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu Anträgen nach § 217 Abs 7 BAO, Säumniszuschläge zu Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs 1 GSpG nicht festzusetzen, gibt.

Dem Bundesfinanzgericht ist zuzustimmen, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu solchen Anträgen gibt. Darüber hinaus liegt aber auch deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Begriff des groben Verschuldens iSd 217 Abs 7 BAO näher zu klären ist.

Die genannte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Rechtsfrage ist außerdem präjudiziell, weil von ihrer Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt."

6 Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt wird. Danach wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. Februar 2016 zu 28 S 12/16t der Konkurs eröffnet und Mag. Dr. G, Rechtsanwalt in W, zum Masseverwalter bestellt, der nunmehr Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. Fragen des Vorliegens groben Verschuldens der Partei der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugeordnet und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann anerkannt, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Prüfung der Frage des groben Verschuldens im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nach § 217 Abs. 7 BAO angewendet (vgl. den Beschluss vom 6. April 2016, Ro 2016/16/0007, mwN).

10 Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung oder eine unvertretbare Rechtsanwendung durch das Bundesfinanzgericht stellt die Revision in ihrer Zulassungsbegründung nicht dar.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2017

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