VwGH Ro 2015/16/0009

VwGHRo 2015/16/00092.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der OeAD-Wohnraumverwaltungs GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. November 2014, RV/7102016/2012, betreffend Versagung der Feststellung der Gebührenfreiheit, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §198;
BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;
GebG 1957 §3 Abs4;
BAO §198;
BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;
GebG 1957 §3 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Alleingesellschafterin der Revisionswerberin ist die gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Errichtung der "OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", BGBl. I Nr. 99/2008 - OeAD-Gesetz, errichtete "OeAD (Österreichische Austauschdienst)- Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)".

In ihrer Eingabe vom 27. März 2012 übersandte die Revisionswerberin dem Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern "Aufschreibungsformulare" für die Monate Mai 2010 bis März 2012. Wie schon in einem Antrag vom 16. Juni 2010 vorgebracht sei auch auf die dieser Gebührenanzeige zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte die Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz anzuwenden. Diese Regelung gelte infolge der vom Gesetz festgelegten sach- und nicht subjektbezogenen Gebührenbefreiung nämlich auch für Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH, welche sich dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene und somit auch für die Revisionswerberin (als hundertprozentige Tochter der OeAD-GmbH). Da die angestrebte Klärung der Rechtslage noch nicht erfolgt sei, weil über (näher bezeichnete) erhobene Berufungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, ergehe auch in diesem Fall der Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass die angezeigten Rechtsgeschäfte gemäß § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz gebührenbefreit seien und daher keine Gebühren zur Vorschreibung gelangen.

Der Eingabe waren umfangreiche tabellarische Aufschreibungen von Mietverhältnissen (unter Nennung der Mieter, von Ankunft und Abreise, Bezifferung der Miete und unter Ausweisung der Rechtsgeschäftsgebühr) für die Monate Mai 2010 bis März 2012 angeschlossen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Antrag der Revisionswerberin vom 27. März 2012 ab. Begründend führte die Abgabenbehörde zusammengefasst aus, die in § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz vorgesehene Befreiung beziehe sich lediglich auf Rechtsgeschäfte, die die OeAD-GmbH abschließe, nicht jedoch auf solche ihrer Tochterfirmen. Die Gebührenbefreiung sei daher auf die von der Revisionswerberin aufgelisteten Mietverträge nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2012 Berufung, in der sie zusammengefasst den Standpunkt einnahm, § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz schränke die Gebührenbefreiung nicht auf die OeAD-GmbH ein. Gemäß § 3 Abs. 3 OeAD-Gesetz sei die OeAD-GmbH zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erschienen. Darunter falle auch die Auslagerung von Aufgaben wie die der Wohnraumverwaltung an Dritte. Von der Revisionswerberin abgeschlossene Mietverträge seien demnach zur Durchführung der Aufgaben der OeAD-GmbH erforderlich und unterlägen daher auch der Gebührenbefreiung.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht dieses als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel als unbegründet ab; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG sowie aus dem OeAD-Gesetz führte das Gericht begründend aus:

"Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die OeAD-GmbH die von ihr, gemäß § 3 Abs.2 Z 5 OeADG, zu erfüllende Aufgabe der Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen, an die (Revisionswerberin), einer 100%igen Tochtergesellschaft ausgelagert hat, und dass, infolge dessen, die (Revisionswerberin) die, den verfahrensgegenständlichen Vermietungen zu Grunde liegende, Bestandverträge im eigenen Namen abgeschlossen hat, um an Stelle der OeAD-GmbH diese gesetzlich vorgesehene Aufgabe zu erfüllen.

Strittig ist, ob diese Rechtsgeschäfte gemäß § 11 Abs.2 OeADG von der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG befreit sind.

Bei der Bestimmung des § 11 Abs.2 OeADG handelt es sich um eine Befreiungsbestimmung, welche außerhalb des GebG 1957 bundesgesetzlich geregelt ist.

Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gebieten es, soferne nichts anderes bestimmt ist, Befreiungsbestimmungen, die außerhalb des Gebührengesetzes 1957 geregelt sind, nicht anders auszulegen als jene, die sich im System des Abgabengesetzes selbst befinden. ... Dem Gesetzgeber ist nicht verwehrt, bei verschiedenen Abgaben unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen. ...

Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz außerhalb des Gebührengesetzes enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die Schriften oder die Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz veranlasst sind.

Als von einem Gesetz unmittelbar veranlasst können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw. sich wendet. ...

Was aus einem Gesetz als unmittelbar veranlasst anzusehen ist, kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist keine allgemeine, sondern eine singuläre Frage, für die ein anderes Gesetz als Vorbild nur dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist. ...

Gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. ist alleine die OeAD-GmbH berechtigt, alle Maßnahmen zu setzen und alle Geschäfte abzuschließen, welche zur Verfolgung ihres in § 3 Abs.2 leg.cit. normierten Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen. Diese Bestimmung setzt - um ein Rechtsgeschäft als unmittelbar durch das OeADG veranlasst beurteilen zu können - ein eigenständiges Handeln der OeAD-GmbH beim Abschluss von Rechtsgeschäften voraus und bedeutet nicht, dass Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH der gleiche Status wie der OeAD-GmbH zukommt, wenn sie, infolge von Auslagerung, eigenständig an Stelle der OeAD-GmbH gesetzlich vorgesehene Aufgaben der OeAD-GmbH (so wie die An und Vermietung von Studentenwohnungen für den Kooperationsbereich) erfüllen.

Aus h.o. Sicht ist die Befreiungsbestimmung des § 11 Abs.2 OeADG, im Kontext zu den o.a. Bestimmungen der §§ 1, 3 OeADG, welche ausschließlich an die OeAD-GmbH als gemeinnützige Gesellschaft gerichtet sind, zu sehen. Das bedeutet, dass diese Befreiung nur für Rechtsgeschäfte gewährt wird, welche die OeAD-GmbH, als gemeinnützige Gesellschaft zur Erfüllung ihrer, in § 3 Abs.2 Z 1-12 OeADG normierten, ihrem Unternehmensgegenstand iSd § 3 Abs.2 OeADG, dienenden Aufgaben, im eigenen Namen abschließt oder im eigenen Namen von dazu bevollmächtigten Vertretern abschließen lässt.

Im Lichte der o.a. rechtlichen Ausführungen kann der Abschluss der verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte durch die (Revisionswerberin) nicht als unmittelbar durch das OeADG veranlasst angesehen werden.

Aus der Befreiung von der Kommunalsteuer iSd § 11 Abs.5 OeADG iVm § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetzes 1993, kann schon deshalb nicht auf das Vorliegen der von der Bf. begehrten Gebührenfreiheit geschlossen werden, weil es - lt. der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung - dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, in Gesetzen, in welchen verschiedene Gegenstände geregelt sind, unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte Versagung der Feststellung der Gebührenfreiheit für die aufgezeigten Rechtsgeschäfte zu Recht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen."

In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem "Recht auf Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeADG verletzt"; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abänderung "in stattgebendem Sinn" unter Zuerkennung von Aufwandersatz.

Die vor dem Gericht belangte Abgabenbehörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2015, Ro 2015/09/0001, mwN).

Die vorliegende Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, es bestehe zur Frage, ob die Gebührenbefreiung des § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz nur der OeAD-GmbH selbst oder auch deren Tochtergesellschaften zukomme, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zunächst ist darauf einzugehen, ob das rechtliche Schicksal, d. h. der Erfolg der Revision von der Frage der Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz abhängt.

Die Revisionswerberin hatte in ihrer Eingabe vom 27. März 2012 unter Anschluss von Aufschreibungen die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass die für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2012 angezeigten Rechtsgeschäfte nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz gebührenbefreit seien (und daher keine Gebühren zur Vorschreibung gelangen).

Die Abgabenbehörde wies in ihrem Bescheid vom 5. Juli 2012 den Antrag der Revisionswerberin ab und versagte damit die begehrte Feststellung der Gebührenbefreiung, ohne damit allerdings im Spruch ihres Bescheides in bindender Weise zum Ausdruck zu bringen, ob oder in welcher Höhe für die angezeigten Bestandverträge eine Rechtsgeschäftsgebühr vorzuschreiben wäre.

Das angefochtene Erkenntnis billigte die Versagung der Feststellung der Gebührenbefreiung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (Subsidiarität von Feststellungsbescheiden). Kein Feststellungbescheid ist zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist. Weder ist über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihre Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines Feststellungsbescheides abzusprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. August 2005, Zl. 2004/16/0281, sowie die in Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung5, unter Rz 9 ff zu § 92 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

Werden in die Aufschreibung (im Sinn des § 3 Abs. 4 GebG) Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, ist diesbezüglich mit einem (Abgaben‑)Bescheid abzusprechen; im Falle der Gebührenfreiheit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass für diese Vorgänge keine Gebühr festzusetzen ist (vgl. Fellner in Stempel- und Rechtsgebühren (Manz 2008), Anm. 5 zu § 3 GebG, sowie in Stempel- und Rechtsgebühren (Fellner Fachverlag) Band I, Rz 14 zu § 3 GebG, 10. Aufl. 14. Lfg.).

Im Revisionsfall kann dahingestellt bleiben, ob das verfahrenseinleitende Feststellungsbegehren eine fristgerechte Anzeige nach § 3 Abs. 4 GebG oder eine solche nach § 31 GebG darstellte; für die begehrte Klärung der Frage der Gebührenfreiheit der angezeigten Bestandverträge (die die Abgabenbehörde und das Gericht ja verneinten) stand verfahrensrechtlich die Erlassung eines Abgabenbescheides über die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühren für die angezeigten Verträge oder eines (Feststellungs‑)Bescheides, dass für diese Verträge keine Gebühr festzusetzen sei, offen, sodass - dem Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden folgend - die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Vorfrage der Gebührenbefreiung der angezeigten Bestandverhältnisse ausschied.

Damit hängt aber das Schicksal der vorliegenden Revision nicht von der Rechtsfrage ab, die die Revision als von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtet, nämlich die der Reichweite der Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz, sondern von jener der Zulässigkeit der begehrten Feststellung der Gebührenfreiheit und einer Verletzung in Rechten durch die Versagung einer solchen (nach dem Gesagten unzulässigen) Feststellung.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Revisionsfall von dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2015/16/0011, zu Grunde liegenden, in dem die Frage der Gebührenfreiheit als Vorfrage in einem Abgabenbescheid (über die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr) beantwortet wurde.

Nach dem Gesagten war die vorliegende Revision wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am 2. Juli 2015

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