VwGH Ro 2015/10/0028

VwGHRo 2015/10/002828.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der K KG in F, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Mai 2014, Zl. KUVS- 2342/6/2013, betreffend Bewilligung gemäß § 8 Abs. 5a Apothekengesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §8 Abs5a idF 2008/I/075;
VwRallg;
ApG 1907 §8 Abs5a idF 2008/I/075;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dazu hat es ausgeführt, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 5a Apothekengesetz "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit im ‚Zweier Turnus' in einer Ortschaft mit zwei öffentlichen Apotheken und die Erforderlichkeit der Benützung eines PKW für die diensthabende Apothekerin, um zur Apotheke zu gelangen" fehle. Weiters könnten der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine konkreten Angaben zur Auslegung der Zumutbarkeit, insbesondere der zumutbaren Wartezeit, entnommen werden.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch nicht gebunden.

5 Zunächst sei ausgeführt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 Abs. 5a Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 75/2008 (ApG), die Möglichkeit der Bewilligung der Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit u.a. für "Apotheken gemäß Abs. 2" besteht, somit auch für Apotheken in Orten mit mehreren - also etwa zwei - Apotheken.

6 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gemäß § 8 Abs. 5a ApG für die Bewilligung einer solchen Dienstleistung maßgebliche Zumutbarkeit für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ausschlaggebend, ob im konkreten Fall die Ausfolgung von Arzneimitteln in den Zeiten des Bereitschaftsdienstes im Falle der Rufbereitschaft in jener Qualität, Raschheit und Verlässlichkeit gewährleistet ist, die annähernd jener entspricht, die im Falle der ständigen Anwesenheit des Apothekers in den Räumlichkeiten der diensthabenden Apotheke zu erwarten ist, wenn also ungeachtet der mit der Anordnung der Rufbereitschaft anstelle der ständigen Dienstbereitschaft unvermeidlich verbundenen Erschwerungen - wie etwa das Erfordernis der Verständigung des Apothekers und der Wartezeit bis zu dessen Eintreffen in der Apotheke - im konkreten Fall ein ausreichend rascher und verlässlicher Zugang zu dringend benötigten Arzneimitteln gewährleistet ist (vgl. das auch vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2004/10/0203).

7 Diese Voraussetzung kann - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - nicht losgelöst von der vom Bewilligungswerber in Aussicht genommenen konkreten Ausgestaltung des Rufbereitschaftsdienstes beurteilt werden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher u.a. auf die Entfernung des Aufenthaltsortes der für die Rufbereitschaft in Aussicht genommenen Apothekerin von der Betriebsstätte der Apotheke und die für die Überwindung dieser Entfernung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.

8 Ob die im vorliegenden Fall von der Antragstellerin beantragte Rufbereitschaft in der konkret in Aussicht genommenen Form in diesem Sinn für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist, war daher vom Verwaltungsgericht auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

9 Derartige Beurteilungen sind im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf Grund einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/08/0055, mwN).

10 Unstrittig ist vorliegend beabsichtigt, dass die Leiterin der Apotheke etwa sechs Nachtdienste je Monat von ihrem in Klagenfurt gelegenen, von der Betriebsstätte der Apotheke etwa 13 km entfernten Wohnort aus verrichten werde. Die - von der Revision nicht bekämpfte - Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass die Dauer der Medikamentenabgabe auf Grund der sich daraus ergebenden Anfahrtszeit unzumutbar verzögert werde, ist nicht unvertretbar.

11 Da somit keine Rechtsfragen zu lösen sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2016

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