VwGH Ro 2015/03/0044

VwGHRo 2015/03/004427.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. P K in W, vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Lugeck 7/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Juli 2015, Zl LVwG-850319/9/HW/MD, betreffend eine Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Plenum des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer), zu Recht erkannt:

Normen

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §3;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008;
AVG §57;
RAO 1868 §1 Abs2 litf;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §37;
RAPG 1985 §1;
RAPG 1985 §13;
RAPG 1985 §2 Abs2;
RAPG 1985 §20;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2014 beantragte der Revisionswerber bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, seine Teilnahme am "Gmunder Medizinrechts-Kongress" zu näher bestimmten Zeiten als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß § 3 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (Ausbildungsrichtlinie - RL RAA) anzuerkennen.

2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 wies der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung III, diesen Antrag des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs 1 RAO, § 2 RL-RAA, ab, weil es sich bei dem oben angeführten Kongress um eine spezielle medizinrechtliche Tagung gehandelt habe. Spezialfragen des Medizinrechts zählten nicht zu den Prüfungsgegenständen der Rechtsanwaltsprüfung, weshalb die Veranstaltung nicht als Ausbildungsveranstaltung nach den Kriterien des § 2 RL-RAA anzuerkennen sei.

3. Aufgrund der Vorstellung des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid erließ der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den Bescheid vom 19. November 2014, mit dem er die Vorstellung als unbegründet abwies. Begründend führte der Ausschuss aus, Ausbildungsveranstaltungen sollten die Inhalte der Kernbereiche der österreichischen Rechtsordnung, welche durch die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung determiniert seien, und die praktische Umsetzung dieses Wissens vermitteln. Der Ausbildung des Rechtsanwalts dienten darüber hinaus auch jene Veranstaltungen, die bestimmte Kenntnisse abseits der Gesetze vermittelten, wie etwa Körpersprache und Rhetorik, die für eine erfolgreiche Tätigkeit als Rechtsanwalt von Bedeutung seien. Bei der in Rede stehenden Tagung seien zwar (auch) medizinrechtliche Themen behandelt worden. Selbst wenn bei diesen Themen Anknüpfungspunkte an das Zivil- bzw Strafrecht bestünden, sei der "Gmundner Medizinrechts-Kongress" im Hinblick auf die Anwaltschaft als klassische Fortbildungsveranstaltung zu sehen, zumal hier im Gegensatz zu Ausbildungsveranstaltungen keine Kenntnisse aus den Kernbereichen der österreichischen Rechtsordnung oder deren Umsetzung, sondern Spezialkenntnisse aus dem Bereich des Medizinrechts vermittelt würden. Da es sich bei dieser Veranstaltung somit um keine solche handle, welche Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG) unter Bedachtnahme auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG vermittle, sei eine Anerkennung der Veranstaltung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß § 2 RL-RAA nicht möglich gewesen.

4. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig erklärte das LVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

Zur Begründung seiner Entscheidung traf das LVwG zunächst Feststellungen über den Inhalt der in Rede stehenden Veranstaltung "Gmundner Medizinrechts-Kongress", an dem der Revisionswerber, ein Rechtsanwaltsanwärter, im Mai 2013 teilgenommen hatte. Abschließend hielt es fest, dass der Kongress nicht spezifisch darauf ausgerichtet gewesen sei, vor allem Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bzw der Ausbildung als Rechtsanwalt dienten. Die Darbietung bzw Erörterung der präsentierten Inhalte sei nicht speziell im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, wie insbesondere die Prozessführung, das Verfassen von Eingaben in Gerichts- bzw Verwaltungsverfahren, das Verfassen von Verträgen oder die anwaltliche Beratung, erfolgt.

In seiner rechtlichen Beurteilung überprüfte das LVwG zunächst, ob die vom Revisionswerber besuchten Vorträge und Podiumsdiskussionen Materien behandelten, die sich in den Aufzählungen der §§ 13 und 20 RAPG wiederfänden. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass näher bezeichnete Referate über arbeitsrechtliche und allgemeine zivilrechtliche Fragen ("Grenzen der Nebenbeschäftigungsverbote" für Ärzte; "Behandlungsvertrag bei minderjährigen Patienten") zumindest teilweise prüfungsrelevantes Wissen im Fachgebiet "Bürgerliches Recht" (§ 20 Z 1 RAPG) vermittelt hätten. Ein Referat zur "Anwendbarkeit der Korruptionsbestimmungen auf Ärzte" habe Themen aus dem Prüfungsgebiet "Strafrecht" (§ 20 Z 3 RAPG) behandelt. Diese drei Referate hätten jeweils 1,25 Stunden gedauert und den von § 2 RL-RAA geforderten Bezug zu den Prüfungsfächern der Rechtsanwaltsprüfung aufgewiesen; die in § 2 Abs 2 RL-RAA geforderte Mindestdauer von drei Stunden für die Anrechnung von zumindest einem Ausbildungshalbtag sei somit erreicht worden.

Nicht anrechenbar seien hingegen Podiumsdiskussionen zu den Themen "Die Zukunft der Spitalsambulanzen" sowie "Bürokratie in der Arztpraxis", weil ihnen ein ausreichender Zusammenhang zu den in §§ 13, 20 RAPG genannten Fächern gefehlt habe. Bei einigen weiteren Vorträgen ("Wann kann der Kassenvertragsarzt eine Behandlung ablehnen?"; "Zum Kompetenzumfang der Turnusärzte in Lehrpraxen") habe zwar ein (geringfügiger) Bezug zu den Prüfungsfächern bestanden. Überwiegend sei dabei aber kein für die Rechtsanwaltsprüfung relevanter Prüfungsstoff vermittelt worden.

Im Folgenden argumentierte das LVwG, nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs 1 RL-RAA müssten die besuchten Veranstaltungen auch der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen bzw hätten sie die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln. Schon der Wortlaut des § 2 Abs 1 RL-RAA spreche dafür, dass für die Qualifikation einer Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung der Umstand, dass sich die dort behandelten Themen den in den §§ 13, 20 RAPG aufgezählten Prüfungsfächern zuordnen ließen, allein nicht ausreichend sei. Anderenfalls wäre jede Veranstaltung (von entsprechender Dauer), in der juristische Fachthemen behandelt würden, anrechenbar. Es komme darauf an, dass bei der in Frage stehenden Veranstaltung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 1 RAPG vermittelt würden. Die gegenständlichen Vorträge könnten vor diesem Hintergrund daher nur dann als Ausbildungsveranstaltungen anerkannt werden, wenn sie dazu beigetragen hätten, die im § 1 RAPG beschriebenen, für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Sie müssten folglich neben der rein abstrakten Vermittlung von Fachwissen auch die Umsetzung des theoretischen Wissens in die praktische Anwendung durch den Rechtsanwalt(sanwärter) erleichtern bzw die Behandlung von Rechtsfragen in einen Zusammenhang mit den anwaltlichen Berufsaufgaben stellen. An dieser Voraussetzung für die Anerkennung mangle es bei den Vorträgen bzw Podiumsdiskussionen des "Gmundner Medizinrechts-Kongresses". Die gegenständliche Fachtagung habe in den genannten Materien Fachwissen auch für ein nichtanwaltliches Publikum bzw auch für Nichtjuristen vermittelt. Eine spezielle Darbietung der Inhalte im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts sei nicht erfolgt, weshalb die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer die Tagung zu Recht nicht als Ausbildungsveranstaltung anerkannt habe.

In prozessualer Hinsicht führte das LVwG aus, der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer habe die Vorstellung des Revisionswerbers zwar spruchgemäß abgewiesen, obwohl er über die Verwaltungssache bescheidmäßig neu zu entscheiden gehabt hätte. Die Bestätigung der mit Vorstellung angefochtenen Entscheidung durch eine "Abweisung" bringe aber zum Ausdruck, dass damit eine neuerliche Sachentscheidung getroffen werde, indem damit ein mit dem Bescheid der Abteilung III der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer inhaltsgleicher Vorstellungsbescheid erlassen worden sei. Das verfahrenseinleitende Ansuchen des Revisionswerbers sei daher durch den Vorstellungsbescheid auf zulässige Weise einer inhaltlichen Erledigung zugeführt worden.

Die Zulässigkeit der Revision begründete das LVwG damit, dass noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob Veranstaltungen, die zwar in einer Dauer von über drei Stunden prüfungsrelevante juristische Themen behandelten, bei denen aber keine Darbietung im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts erfolgte, als Ausbildungsveranstaltungen gemäß der RL-RAA anzuerkennen seien. Darüber hinaus stelle sich in Bezug auf § 26 RAO die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärte Frage nach der Zulässigkeit der "Abweisung" einer Vorstellung durch das Plenum des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer.

5. Die vorliegende ordentliche Revision macht im Wesentlichen geltend, die im Rahmen des "Gmundner Medizin-Kongresses" besuchten Vorträge hätten auch den in § 3 in Verbindung mit § 2 Abs 1 RL-RAA aufgestellten Voraussetzungen entsprochen. Sinn und Zweck von Ausbildungsveranstaltungen sei es, neben der Vorbereitung auf den Anwaltsberuf auch die Kompetenzen des Rechtsanwaltsanwärters im Rahmen bestimmter Rechtsgebiete zu vertiefen. Durch die Vorträge beim "Gmundner Medizin-Kongress" sei diese Vorgabe erfüllt worden. Es seien juristische Inhalte vermittelt worden, die gerade für die Ausbildung zu einem auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt wesentlich seien. Es werde darauf verwiesen, dass etwa im Programm der Anwaltsakademie, einer Gesellschaft des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, Ausbildungsveranstaltungen angeboten würden, die "nur weitestgehend" mit der Rechtsanwaltsprüfung zu tun hätten (zB Transportrecht, CMR, AÖSp; Bilanz lesen und verstehen; Grundzüge der Bilanzanalyse und Unternehmensbewertung;

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Im Übrigen habe der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (Plenum) im Vorstellungsbescheid nicht über den zugrunde liegenden Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsveranstaltung entschieden, sondern lediglich die Vorstellung abgewiesen. Er habe damit den verfahrenseinleitenden Antrag keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt.

Der Revisionswerber beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung "an die belangte Behörde" zurückzuverweisen, und die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zum Kostenersatz zu verpflichten.

6. Der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der zusammengefasst die Rechtsauffassung des LVwG geteilt wurde. Es wird beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben und den Revisionswerber zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr 96/1868 idF BGBl I Nr 40/2014 (RAO), lauten auszugsweise:

"I. Abschnitt

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (...) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) (...)

(2) Diese Erfordernisse sind:

  1. a) (bis) d) (...)
  2. e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
  3. f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;

    g) (...)

    (...)

§ 4. Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.

(...)

II. Abschnitt

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß

(...)

§ 26.(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

(1a) (...)

(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(3) (bis) (4) (...)

(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.

(6) (...)

(...)

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

  1. a) (bis) l (...)
  2. m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien;

    n) (...)

    (...)

    V. Abschnitt

    Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

    (...)

§ 37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

  1. 1. (bis) 2a (...)
  2. 3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
  3. 4. (...)"
  4. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl Nr 556/1985 idF BGBl I Nr 190/2013 (RAPG), lauten auszugsweise:

"§ 1. Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

(...)

§ 13. Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,

2. im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,

3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

(...)

§ 20. Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:

1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,

2. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,

3. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,

4. Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,

5. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,

  1. 6. Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,
  2. 7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,

    8. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,

  1. 9. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und
  2. 10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht."

    3. Die nach § 37 Abs 1 Z 3 Rechtsanwaltsordnung erlassene Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (Ausbildungsrichtlinie - RL-RAA), kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at ) am 28. April 2008 und am 9. November 2009, lautet auszugsweise:

    "§ 1 (1) Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen.

(2) Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen.

(...)

§ 2 (1) Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie

§ 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.

(2) Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens 3 Stunden zu umfassen.

§ 3 Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 2 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.

(...)"

 

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision ist im Sinne des Zulassungsausspruchs des LVwG zulässig; sie ist aber nicht begründet.

2. Zur inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer:

2.1. Der vorliegende Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung einer Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien wurde von der Abteilung III des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 12. Februar 2014 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (vgl zur Zuständigkeit der Abteilung des Ausschusses für diese Erledigung § 26 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit m RAO). Gemäß § 26 Abs 5 RAO konnte gegen diesen Beschluss Vorstellung an den Ausschuss, also an das Plenum des Ausschusses erhoben werden, wovon der Revisionswerber auch Gebrauch gemacht hat. Zur Vorstellung nach der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung wurde in der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, BGBl I Nr 190/2013, Folgendes festgehalten (RV 2357 BlgNR 24. GP , 13):

"Soweit der Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer die in § 26 Abs. 2 RAO normierte Mindestgröße aufweist, sollen gewisse Aufgaben auch weiterhin in Abteilungen des Ausschusses erledigt werden. Gesetzlich klarzustellen ist damit im Zusammenhang, dass die jeweilige Abteilung die ihr übertragenen Aufgaben für den Ausschuss (und somit für diesen und nicht als eigenständiges Organ der Selbstverwaltung) zu erledigen hat. Beibehalten werden soll die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Abteilung Vorstellung an den Ausschuss (genauer gesagt: an das Plenum des Ausschusses) zu erheben (vgl. den vorgeschlagenen § 26 Abs. 5 RAO). Da es sich bei der Abteilung des Ausschusses einerseits und dem Plenum des Ausschusses andererseits um dasselbe Organ der Selbstverwaltung handelt und die Vorstellung insofern kein aufsteigendes Rechtsmittel darstellt, ist dieses Regime auch im Lichte des Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin möglich und zulässig, wenn dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens geschehen kann. Es ist auch sinnvoll, um eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit innerhalb des Standes zu ermöglichen. Gegen die entsprechende Entscheidung des (Plenums des) Ausschusses steht sodann die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen."

2.2. Bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich somit um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl zu § 57 AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

2.3. Das Plenum des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer war daher gehalten, aufgrund der Vorstellung des Revisionswerbers über die Anerkennung der im vorliegenden Fall strittigen Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien neu zu entscheiden, also den Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der in Rede stehenden Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung entweder abzuweisen, indem der Bescheid der Abteilung III des Ausschusses aufrecht erhalten wird, oder diesem Antrag in Abänderung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides - allenfalls teilweise - stattzugeben. Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde, gibt hinreichend deutlich zu verstehen, dass das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit seiner Entscheidung den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses, mit dem der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen worden war und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, aufrecht erhalten wollte. Ausgehend davon erweist sich der Vorwurf des Revisionswerbers, über seinen Antrag sei vom Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht (inhaltlich) entschieden worden, als unzutreffend.

3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen:

3.1. Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind unter anderem die mit Erfolg abgelegte Rechtsanwaltsprüfung und die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen (§ 1 Abs 2 lit e und f RAO). § 2 Abs 2 RAPG fordert für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen. Nähere Regelungen dazu wurden gemäß § 37 Abs 1 Z 3 RAO in der Ausbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (RL-RAA) getroffen. Nach deren § 1 Abs 1 haben Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen. Für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung sind nach § 1 Abs 2 RL-RAA Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen zu besuchen. Ausbildungsveranstaltungen dienen gemäß § 2 Abs 1 RL-RAA der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist. Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat nach § 2 Abs 2 RL-RAA mindestens 3 Stunden zu umfassen. Schließlich sieht § 3 RL-RAA vor, dass die Rechtsanwaltskammern gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anerkennen dürfen, die den Kriterien des § 2 RL-RAA entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.

3.2. § 2 Abs 1 RL-RAA gibt in seinem ersten Satz zu verstehen, dass als Ausbildungsveranstaltung nur solche anzuerkennen sind, die der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen.

§ 2 Abs 1 zweiter Satz RL-RAA ergänzt das mit den Ausbildungsveranstaltungen verfolgte Ziel dahingehend, dass diese Veranstaltungen die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln haben, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung Bedacht zu nehmen sei.

3.3. Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Rechtsanwaltsprüfung umfasst die Ausarbeitung von näher umschriebenen Schriftsätzen im Zivilrecht, im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) und im Strafrecht (§ 13 Z 1 bis 3 RAPG). Bei der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse und Fähigkeiten der Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts, des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts, des österreichischen Strafrechts, des österreichischen öffentlichen Rechts (einschließlich des Abgabenrechts) zu überprüfen; weiters Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren (einschließlich des Verfahrens nach dem AußStrG und der EO), zur Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes, in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz, im österreichischen Insolvenzverfahren, im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen, sowie im Abgaben- und Finanzstrafverfahren. Schließlich dient die mündliche Prüfung auch der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte, über Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie über das Kostenrecht (§ 20 Z 1 bis 10 RAPG).

3.4. Ziel der Ausbildungsveranstaltungen ist somit nach den Vorgaben des Gesetzes erkennbar, dem Rechtsanwaltsanwärter die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und für die anschließende Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die vielfältigen Anforderungen an das Wissen und die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, wie sie auch in den Prüfungsgegenständen der Rechtsanwaltsprüfung zum Ausdruck kommen, machen es dabei erforderlich, die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters so zu gestalten, dass ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten insbesondere zur Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung sowie zum Abfassen von entsprechenden Schriftsätzen und Verträgen, vermittelt wird. Das hindert den Rechtsanwaltsanwärter zwar nicht daran, sich auch schon im Rahmen seiner Ausbildungszeit auf ein bestimmtes, allenfalls eng begrenztes juristisches Fachgebiet zu spezialisieren, in dem er in Zukunft die anwaltliche Tätigkeit (vorwiegend) ausüben möchte. Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des § 1 Abs 2 lit f RAO, des § 2 Abs 2 RAPG und der §§ 1 Abs 1 und 2, 2 und 3 RL-RAA entsprechen, können aber nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt.

3.5. Das hindert - wie klarstellend anzumerken ist - nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, also - um einen Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen - etwa des Medizinrechts. Dabei darf aber der Zweck einer Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern.

3.6. Das LVwG vertritt im Übrigen die Rechtansicht, dass nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen seien, die neben der "rein abstrakten Vermittlung von Fachwissen auch die Umsetzung des theoretischen Wissens in die praktische Anwendung durch den Rechtsanwalt(sanwärter) erleichtern bzw die Behandlung von Rechtsfragen in einen Zusammenhang mit den anwaltlichen Berufsaufgaben stellen". Im vorliegenden Fall sei jedoch keine "spezielle Darbietung der Inhalte im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts" erfolgt, weshalb die verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen nicht als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen gewesen seien.

Dem ist insoweit zuzustimmen, als § 2 Abs 1 RL-RAA vorschreibt, dass (anzuerkennende) Ausbildungsveranstaltungen neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln hätten, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Allerdings ist die Trennlinie zwischen der Vermittlung von "abstraktem Fachwissen" einerseits und der Schulung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Rechtsanwaltsberuf andererseits nicht leicht zu ziehen, zumal der umfassende Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts unter anderem auch die Falllösung im Rahmen einer Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung umfasst, was wiederum entsprechende Kenntnisse der betroffenen Rechtsmaterie voraussetzt. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.

3.7. Welche Ausbildungsveranstaltungen nach § 3 RL-RAA anzuerkennen sind, haben die Rechtsanwaltskammern (bzw in nachprüfender Kontrolle die LVwG) unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtsgrundsätze und unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

3.8. Ausgehend davon ist es fallbezogen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Anerkennung des "Gmundner Medizinrechts-Kongresses" als Ausbildungsveranstaltung gemäß § 3 RL-RAA abgelehnt worden ist. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des LVwG vermittelte diese Tagung nicht das - über punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen hinausgehende - Grundlagenwissen in Verbindung mit den für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Fähigkeiten, weshalb der Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der Tagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung zu Recht abgewiesen worden ist.

4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Jänner 2016

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