VwGH Ro 2014/22/0027

VwGHRo 2014/22/00279.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Revisionssache des I, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2014, Zl. VGW- 151/081/21704/2014-17, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Es stellte fest, dass der Revisionswerber türkischer Staatsangehöriger und am 28. Juli 2012 illegal eingereist sei. Sein Asylantrag vom 30. Juli 2012 sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen worden, "wobei die Entscheidung am 1. Juni 2013 in Rechtskraft erwuchs". Am 6. Juni 2013 habe der Revisionswerber einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, mit der er seit 16. November 2012 verheiratet sei und die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfüge, beantragt.

Der Revisionswerber habe nach Belehrung die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG begehrt.

Das Verwaltungsgericht Wien nahm eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK vor und berücksichtigte den unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Die Ehe sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sich der Revisionswerber und seine Ehefrau des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers bewusst gewesen seien. Auch spreche grundsätzlich nichts gegen die Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb Österreichs. Der Revisionswerber sei erst seit Juli 2012 im Bundesgebiet aufhältig. Er verfüge zwar über grundsätzliche Deutschkenntnisse, ein weitergehender Integrationsgrad sei aber nicht gegeben. Er sei auch nicht beruflich integriert. Soweit der Revisionswerber geltend gemacht habe, dass seine Ehefrau auf seine Unterstützung angewiesen wäre, sei dem zu entgegnen, dass sich diese seit ca. 12 Jahren in Österreich aufhalte und hier ein selbständiges Leben aufgebaut habe. Sie sei unselbständig erwerbstätig und Alleinmieterin einer Wohnung. Somit sei sie nicht dermaßen auf den Revisionswerber angewiesen, dass es für ihn unmöglich oder unzumutbar wäre, zum Zweck der Antragstellung aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Letztlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, "insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen eine Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist", fehle.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen unter anderem ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG gebunden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und des Revisionswerbers liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dem Verwaltungsgericht ist nicht zuzustimmen, dass die Rechtsprechung zur Auslegung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, uneinheitlich sei. Das Verwaltungsgericht beachtet dabei offensichtlich nicht die Eigenheit der dabei erforderlichen Einzelfallbeurteilung. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Soweit der Revisionswerber auf den Kinderwunsch des Ehepaares verweist, ist ihm die hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351) entgegenzuhalten, dass im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens und demgemäß auch bei der Verwirklichung des Kinderwunsches zu rechnen hat. Letztlich geht der Hinweis des Revisionswerbers auf die Assoziationsberechtigung seiner türkischen Ehefrau ins Leere, hat er doch niemals über eine Genehmigung zum Familiennachzug verfügt.

Aus diesen Erwägungen war die Revision mangels ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte