VwGH Ro 2014/17/0013

VwGHRo 2014/17/001327.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich 1.) vom 9. Dezember 2013, VwSen- 740197/3/AL/ER (hg Ro 2014/17/0013), 2.) vom 11. Dezember 2013, VwSen-360184/3/AL/ER (hg Ro 2014/17/0014), und 3.) vom 18. Dezember 2013, VwSen-360128/4/WEI/ER/Ba (hg Ro 2014/17/0015), betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: zu 1. C M in P, zu 2. W R in M, zu 3. P S in G), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54;
StGB §26 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54;
StGB §26 Abs2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zu 1.: Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 9. Dezember 2013 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. August 2012, mit welchem gemäß § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin die Einziehung eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes ("Fun-Wechsler ") angeordnet wurde, stattgegeben und der angefochtene Einziehungsbescheid aufgehoben.

Zu 2.: Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 11. Dezember 2013 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. April 2013, mit welchem gemäß § 54 Abs 1 GSpG gegenüber der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin die Einziehung eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes ("Fun-Wechsler") angeordnet wurde, stattgegeben und der angefochtene Einziehungsbescheid aufgehoben.

Zu 3.: Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 18. Dezember 2013 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. März 2013, mit welchem gemäß § 54 Abs 1 GSpG gegenüber der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin die Einziehung eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes ("Fun-Wechsler") angeordnet wurde, stattgegeben und der angefochtene Einziehungsbescheid aufgehoben.

Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich jeweils aus, die grundrechtskonforme Auslegung des § 54 GSpG erlaube eine Einziehung nur dann, wenn sie zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen unbedingt erforderlich sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Rechtsvertreter der jeweils mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass zwischen diesen und der FW GmbH ein aufrechter Vertrag über den sofortigen Umbau der gegenständlichen Geräte zu reinen Geldwechselautomaten bestehe. Der in der vorgelegten (jeweils jedoch nicht die mitbeteiligten Parteien betreffenden) Auftragsbestätigung beschriebene Umbau komme einer Vernichtung der Glücksspieleigenschaft des jeweils gegenständlichen Gerätes gleich und stelle somit ein geeignetes gelinderes Mittel dar, weil das Gerät endgültig seine "Glücksspieleigenschaft" verliere und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 GSpG nicht mehr begangen werden könne.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende Revision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in seinen Gegenschriften, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionsverfahren erwogen:

Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. April 2015, Ro 2014/17/0125, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Im Gegensatz zu § 26 Abs 2 StGB sieht § 54 GSpG nicht vor, dass von der Einziehung abzusehen ist, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen und Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Bei Vorliegen von Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird, ist somit im GSpG jedenfalls die Einziehung derselben (mit Ausnahme bei Geringfügigkeit des Verstoßes) vorgesehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat schloss selbst in den angefochtenen Bescheiden die Verhinderung weiterer Verstöße gegen § 52 Abs 1 GSpG allein durch die Beauftragung des beschriebenen Umbaus dieser Geräte nicht aus, indem er darauf hinwies, dass die Zulässigkeit einer Einziehung von der Erstbehörde einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen wäre, sollte die jeweils mitbeteiligte Partei nach Herausgabe des jeweiligen Gerätes einen entsprechenden Umbau nicht in angemessener Frist veranlassen. Die besondere Gefährlichkeit der Glücksspielgeräte wird allein durch die Beauftragung eines Umbaus nicht beseitigt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einziehungsbestimmungen des GSpG hegt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Mai 2015

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