VwGH Ro 2014/16/0020

VwGHRo 2014/16/002020.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des B R in E, vertreten durch Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4/1/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. ABK - 399962/2013, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014 §3 Z1;
AufwandersatzV VwGH 2014 §4;
KommStG 1993 §6a;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
AufwandersatzV VwGH 2014 §3 Z1;
AufwandersatzV VwGH 2014 §4;
KommStG 1993 §6a;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Revisionswerber für die Rückstände einer näher bezeichneten GmbH an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in der Höhe von EUR 2.757,06 für den Zeitraum Jänner 2008 bis November 2009 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entrichten.

Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gleicht bezüglich der hier allein verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0019, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort angeführten Erwägungen war auch hier die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist. Da das Bundesfinanzgericht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingetretenen ist, war ihm der Vorlageaufwand zuzusprechen. Es erstattete jedoch ausdrücklich keine Gegenschrift, weshalb das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 20. November 2014

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