VwGH Ro 2014/11/0080

VwGHRo 2014/11/008021.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. April 2014, Zl. LVwG-650075/7/KLI/CG, betreffend Bewilligung für die Anbringung einer Blaulichtanlage nach KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §20 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §20 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Anbringung einer Blaulichtanlage nach KFG 1967 an einem näher bezeichneten Pkw abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründet wurde Letzteres damit, dass im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage der analogen Anwendung des § 20 Abs. 5 lit. h KFG 1967 auf niedergelassene Fachärzte, die in einer medizinischen Einrichtung tagesambulante Eingriffe unter Narkose vornehmen, fehle.

2.2. Art. 133 Abs. 4 B-VG kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass ihm bewusst sei, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung einer Blaulichtanlage nach KFG 1967 nicht erfülle, weil er sich nicht auf einen der in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. a bis j KFG 1967 taxativ (vgl. das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. Ro 2014/11/0068) umschriebenen Tatbestände stützen kann. Dass er - ohne nähere Begründung hiefür - das Vorliegen einer planwidrigen Lücke behauptet, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die über den Einzelfall hinausgeht.

2.3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes werden in der Revision demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2014

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