Normen
AVG §18 Abs4;
NatSchG Wr 1998 §1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z2;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z3;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z2;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z3;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z4;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z5;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z6;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z7;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z8;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z9;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs3;
NatSchG Wr 1998 §3 Abs8;
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
NatSchG Wr 1998 §1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z2;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1 Z3;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z1;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z2;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z3;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z4;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z5;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z6;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z7;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z8;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2 Z9;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs2;
NatSchG Wr 1998 §18 Abs3;
NatSchG Wr 1998 §3 Abs8;
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Dezember 2013 wurde der Revisionswerberin der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, eine Steganlage, bestehend aus einem etwa 22 m langen, ca. 80 cm breiten Holzsteg aus Lärchenholz, der in einer ca. 4 m x 4 m großen Plattform mündet, und "die an den mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 22 vom 20. Juni 2012, Zahl MA 22- 211/2011, bewilligten Quersteg" anschließt, gemäß § 37 Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft zu entfernen, sodass "nur mehr der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien ... vom 20. Juni 2012 ... bewilligte Quersteg vorhanden ist".
2 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bei einem Ortsaugenschein auf einem näher bezeichneten Grundstück in 1220 Wien am 6. Juli 2011 sei festgestellt worden, dass im Landschaftsschutzgebiet Lobau die genannte Steganalage angelegt worden sei. Die Revisionswerberin habe dazu angegeben, die Errichtung der Steganlage einige Jahre zuvor veranlasst zu haben. Da es sich dabei - wie sich aus dem Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 21. Dezember 2011 sowie einer gutachterlichen Stellungnahme vom 30. November 2011 ergebe - um einen nicht bewilligten Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Lobau gehandelt habe, sei der Revisionswerberin als Verursacherin und damit Verpflichteter mit dem angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 20. November 2012 der Auftrag erteilt worden, die durchgeführte Maßnahme rückgängig zu machen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Dagegen habe die Revisionswerberin Berufung erhoben und darin - sowie in einem weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 - ein im Einzelnen dargestelltes Vorbringen erstattet.
3 In weiterer Folge führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage zum Vorbringen der Revisionswerberin - soweit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Relevanz - zusammengefasst Folgendes aus: In einem Wiederherstellungsverfahren nach § 37 Wr. NSchG sei lediglich zu prüfen, ob eine im Landschaftsschutzgebiet gesetzte Maßnahme geeignet sei, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zu haben, und daher einen bewilligungspflichtigen Eingriff darstelle. Die Intensität dieses Eingriffes und damit die Erörterung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes sei im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens nicht von Belang und erst in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren vorzunehmen. Dass und aus welchen Gründen die gegenständliche Steganlage einen bewilligungspflichtigen Eingriff darstelle, sei im Bescheid der Erstbehörde ausführlich dargelegt worden. Es handle sich um eine Anlage in einem naturnahen Oberflächengewässer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG, wobei die Errichtung solcher Anlagen im gesamten Gebiet Wiens, also auch außerhalb von Schutzgebieten, einer Bewilligung bedürfe. Gemäß § 24 Abs. 5 Z. 1 Wr. NSchG bedeute dies zugleich einen bewilligungspflichtigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet. Werde ein solcher Eingriff, wie im vorliegenden Fall, widerrechtlich vorgenommen, rechtfertige dies entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ein Vorgehen nach § 37 Wr. NSchG.
4 Im vorliegenden Fall ergebe sich die Qualifikation der gegenständlichen Steganalage als Eingriff bereits aus § 24 Abs. 5 Z. 1 Wr. NSchG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei unter einer "Anlage" alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt worden sei. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin könne von einer unrichtigen Anwendung des § 18 Abs. 1 Wr. NSchG keine Rede sein. Anders als die Revisionswerberin meine, verlange § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG nicht, dass die Anlage zugleich im Uferbereich und im Gewässerbereich errichtet werden müsse; vielmehr sei das Wort "und" im gegebenen Zusammenhang so zu verstehen, dass sowohl Anlagen, die im Uferbereich, als auch Anlagen, die im Gewässerbereich errichtet würden, bewilligungspflichtig seien. Dies zeige auch § 18 Abs. 1 Z. 3 Wr. NSchG, der auf den "Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers" Bezug nehme. Wollte man diese Aufzählung als kumulativ ansehen, hätte dies eine Bewilligungspflicht nur für solche Projekte zur Folge, die ein naturnahes Oberflächengewässer zugleich örtlich verlegen, ausleiten und aufstauen würden, was denkunmöglich sei. Die gegenständliche Steganlage schließe an den Uferbereich an, sei daher in einem naturnahen Oberflächengewässer errichtet worden und erfülle den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG.
5 Zusammenfassend hätten sich die von der Revisionswerberin vorgebrachten Einwände nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die gegenständliche Steganlage einen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Lobau ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde darstelle und dass die Revisionswerberin die Verpflichtung zur Wiederherstellung treffe.
6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG).
7 Das Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG sinngemäß weiter anzuwenden sind.
9 Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 45/1998 idF LGBl. Nr. 31/2013 (Wr. NSchG), lautet auszugsweise:
"Ziel des Gesetzes
§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.
...
Begriffsdefinitionen § 3. ...
(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
...
(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
...
Allgemeine Verpflichtungen § 4. (1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch
genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. der Landschaftshaushalt,
2. die Landschaftsgestalt und
3. die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen
nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.
...
Bewilligungen
§ 18. (1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,
2. die Errichtung von Anlagen in naturnahen
Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die
Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder
die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
3. der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines
naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen
mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
2. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit
einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2,
3. die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von
Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter
Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form
erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen
und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb
genehmigter Anlagen,
4. Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m2,
wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
5. die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen
und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer
Gesamtfläche von über 1.000 m2,
6. die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und
unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,
7. die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von
Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu
geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,
8. die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen
in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
9. die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer
Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des
Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das
Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der
Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in
1. die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten,
deren Lebensräume und Lebensgrundlagen,
2. die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder
3. andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder
Wasserhaushalt.
...
Landschaftsschutzgebiete
§ 24. (1) Gebiete, die
1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind
oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine
landestypische Eigenart aufweisen oder
3. der naturnahen Erholung dienen,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
...
(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
...
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
...
Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug
§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
...
Übergangsbestimmungen § 53. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben
folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
...
3. Verordnung betreffend den Schutz der Lobau
(Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978 in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
..."
10 Die Verordnung betreffend den Schutz der Lobau
(Lobauverordnung) in der Stammfassung LGBl. Nr. 32/1978 lautet
auszugsweise:
"Landschaftsschutzgebiete
§ 3. Sämtliche in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan hellgrün ausgewiesenen Teile der Lobau werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt."
11 Die diese Verordnung betreffenden Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. 6/1985, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 46. ...
(4) Die Verordnung ..., die Lobauverordnung, LGBl. Nr. 32/1978, sowie die Verordnung ... bleiben als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine neuerliche Unterschutzstellung erfolgt ist.
(5) Bis zu einer Neuregelung finden auf den örtlichen Geltungsbereich
1. der Lobauverordnung die §§ 11, 12 und 20 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1955, ...
Anwendung."
12 Das Naturschutzgesetz, LGBl. 1/1955 (Wr. NSchG 1955),
lautet auszugsweise wie folgt:
"Landschaftsschutz
§ 12.
...
(2) In Landschaftsschutzgebieten ist jeder Eingriff, der geeignet ist, den Gesamtcharakter der Landschaft zu verändern, nur mit Genehmigung des Magistrates gestattet. Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten sind von den Bauwerbern vor Einholung der Baubewilligung beziehungsweise Erstattung der Anzeige an die Baubehörde dem Magistrat anzuzeigen. Dieser kann auch im Einzelfalle zur Erhaltung des Landschaftsbildes mit Bescheid Pflegemaßnahmen anordnen, wobei sinngemäß § 4 Abs. 2 Anwendung zu finden hat. Sind gewisse Veränderungen des Landschaftsbildes und Eingriffe in den Lebenshaushalt der Natur unabweislich, müssen gleichzeitig Maßnahmen zur Wiederherstellung eines möglichst natürlichen Zustandes getroffen werden.
...
(5) Vorhaben, deren Durchführung schädigende Rückwirkungen auf das Landschaftsbild oder auf das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) zur Folge hat, können vom Magistrat untersagt werden. ..."
13 Die Revisionswerberin macht zunächst geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei "zu ungenau gefasst, sodass er einer Vollstreckung nicht zugänglich" sei. Der Spruch lasse nicht erkennen, "auf welche Steganlage sich der verwaltungspolizeiliche Befehl" beziehe, zumal "auch keine Verbindung zu einer bestimmten Grundstücks-Nummer hergestellt" werde. Es sei zweifelhaft, welche Steganlage abgebrochen werden solle.
14 Dem ist zu erwidern, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Entfernung einer hinsichtlich ihrer Dimension und ihrer Beschaffenheit näher beschriebenen Steganlage, "die an den mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 22 vom 20. Juni 2012, Zahl MA 22-211/2011, bewilligten Quersteg anschließt", aufgetragen wurde. Wie die Revisionswerberin in ihrer Sachverhaltsdarstellung der Revision selbst ausführt, ist sie grundbücherliche Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft in 1220 Wien, hinsichtlich der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2012 die Behörde "das Holzhaus, den Zaun, die Senkgrube und eine Stützmauer samt Stiegenabgang" sowie auch einen "Quersteg bewilligt" hat. Es kann daher schon allein deshalb keine Rede davon sein, dass der Spruch nicht erkennen lässt, welche Steganlage zu entfernen ist.
15 Die Revisionswerberin behauptet auch, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, weil der Revisionswerberin auch aufgetragen worden sei, den im Spruch genannten Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Lobau "rückgängig zu machen". Dies sei "weder gesetzlich gedeckt noch faktisch möglich". § 37 Wr. NSchG sehe nicht vor, dass der Auftrag erteilt werden könne, einen "einmal gesetzten Eingriff wieder rückgängig zu machen". Bei einem Eingriff handle es sich um ein zeitlich ablaufendes Geschehen; ein solcher Ablauf könne jedoch, sobald er sich ereignet habe, nicht wieder rückgängig gemacht werden. Es könnten lediglich die Folgen, die der Eingriff bewirkt habe, beseitigt werden. Der diesbezügliche verwaltungspolizeiliche Auftrag sei jedenfalls unstatthaft. Der Behörde sei es verwehrt, im Spruch eines Bescheides Unmögliches zu verlangen.
16 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass im Einleitungssatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides lediglich darauf Bezug genommen wurde, "folgenden Eingriff ins Landschaftsschutzgebiet Lobau rückgängig zu machen und den früheren Zustand wiederherzustellen", wobei nachfolgend allein die in Rede stehende Steganlage genannt und deren Entfernung aufgetragen wurde. Weder wurde damit Unmögliches aufgetragen noch überschreitet die Behörde ihre Befugnis, wenn sie im Grunde des § 37 Abs. 1 Wr. NSchG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes die Entfernung der genannten Steganlage aufträgt.
17 Die Revisionswerberin macht im Weiteren geltend, sie habe mit Schriftsatz vom 22. August 2012 einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Steganlage gestellt, der im "Zeitpunkt der Abfertigung des bekämpften Berufungsbescheides" noch offen gewesen sei. Im Hinblick auf das noch offene naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren sei die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages unzulässig, da dieser "den rechtskräftigen Abschluss des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens" voraussetze.
18 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist Derartiges dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen, stellt § 37 Abs. 1 Wr. NSchG doch lediglich auf die Vornahme von Eingriffen in die Natur "entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides" ab. Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Wr. NSchG daher nicht hindernd entgegen (vgl. etwa das zu § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ro 2014/10/0048, sowie das zu § 58 OÖ NSchG 2001 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, Zl. 2013/10/0155).
19 Die Revisionswerberin bringt auch vor, die Annahme der belangten Behörde, bei Erlassung eines Auftrages nach § 37 Wr. NSchG sei lediglich auf die Eignung einer Maßnahme, einen Eingriff darzustellen, nicht aber auf die Intensität des Eingriffes abzustellen, finde im Gesetz keine Deckung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei nicht auf die (abstrakte) Eignung einer Maßnahme, nachteilige Auswirkungen zu haben, sondern auf die konkreten nachteiligen Auswirkungen (und damit auch auf deren Intensität) abzustellen. § 3 Abs. 8 Wr. NSchG spreche ausdrücklich davon, dass die Maßnahme, um als Eingriff zu gelten, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes haben müsse. Die Ansicht der belangten Behörde, eine nähere Erörterung der nachteiligen Auswirkungen des Stegs auf den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes sei nicht notwendig, weil es sich bei diesem um eine nicht bewilligte "Anlage in einem naturnahen Oberflächengewässer mit naturnahen Uferbereichen" im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG handle, sei unzutreffend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sowohl zur Frage des Schutzzwecks des Schutzgebietes als auch zur Frage der nachteiligen Auswirkungen auf diesen Schutzzweck Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen.
20 Auch damit ist die Revisionswerberin nicht im Recht:
21 Nach § 37 Abs. 1 Wr. NSchG ist derjenige, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet. Nach § 3 Abs. 8 leg. cit. ist ein Eingriff jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben.
22 Entgegen der Ansicht der Revisionsweberin ergibt sich bereits aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 8 Wr. NSchG, dass es für die Frage, ob ein Eingriff im Sinne des Wr. NSchG vorliegt, lediglich auf die Eignung einer vorübergehenden oder dauerhaften Maßnahme, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben, ankommt, nicht aber darauf, ob die konkrete Maßnahme tatsächlich diese nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht.
23 Der Gesetzgeber setzt eine derartige Eignung bei der hier in Rede stehenden Maßnahme nach § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG allerdings voraus, bedarf diese Maßnahme doch "im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde". Handelt es sich daher um eine Maßnahme gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 leg. cit., liegt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zugleich ein Eingriff in die Natur im Sinne des § 37 Abs. 1 Wr. NSchG vor.
24 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aus § 4 Abs. 2 Z. 3 Wr. NSchG abzuleiten versucht, dass bei einer Beeinträchtigung, die nicht wesentlich sei, aus naturschutzrechtlicher Sicht "kein Grund zur Untersagung" bestehe und deshalb ein Auftrag nach § 37 Abs. 1 Wr. NSchG unzulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Behauptung der Bewilligungsfähigkeit einer Maßnahme nach § 18 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. einem Auftrag nach § 37 Abs. 1 Wr. NSchG nicht wirksam entgegengetreten werden kann.
25 Die Revisionswerberin vertritt auch die Ansicht, der Begriff der "Anlage" im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die darunter unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "alles ..., was durch die Hand des Menschen angelegt" worden sei, verstehe, "im Wege der teleologischen Reduktion" dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschritten werden müsse. Diese sei dort anzusetzen, wo mit der Errichtung der Anlage "eine wesentliche Beeinträchtigung naturschutzrelevanter Interessen" stattfinde.
26 Dieser Ansicht ist schon mit Blick auf § 18 Abs. 3 Wr. NSchG nicht zu folgen, sieht der Gesetzgeber doch eine Bewilligungsmöglichkeit der Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. vor, wenn die Maßnahme "den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt". Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er Bewilligungsvoraussetzungen normiert, die, liegen sie vor, zugleich eine Bewilligungspflicht entfallen lassen.
27 Dass die hier in Rede stehende Maßnahme nach § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG aber (auch) unter Gesichtspunkten des Allgemeinen Landschaftsschutzes bewilligungsbedürftig war, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/10/0056, dargelegt. Es genügt daher hier, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung zu verweisen.
28 Die Revisionswerberin wiederholt in der Revision auch ihren bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG dahin zu verstehen sei, dass eine Bewilligungspflicht nur für den Fall bestehe, dass die Anlagen "in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen" errichtet würden. Die Konjunktion "und" könne nur kumulativ im Sinne des Erfordernisses des Vorliegens beider Voraussetzungen verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber das alternative Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen für ausreichend erachtet, hätte er dies durch die Verwendung der Konjunktion "oder" zum Ausdruck bringen können bzw. gebracht. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen lägen im Revisionsfall nicht vor, weil der Steg nur in einem naturnahen Oberflächengewässer, nicht aber in dessen naturnahmen Uferbereich gelegen sei.
29 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zeigt allerdings schon ein Blick auf die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 Z. 1 bis 9 Wr. NSchG, dass der Gesetzgeber die Konjunktion "und" in § 18 leg. cit. nicht im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen verwendet hat, wird doch etwa auf die "Errichtung und wesentliche Änderung" (Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 Z. 2 und 9), die "Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung" (Abs. 2 Z. 1), die "Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung" (Abs. 2 Z. 3), die "Neuanlage und wesentliche Änderung" (Abs. 2 Z. 5 ) bzw. die "Neuerrichtung und wesentliche Änderung" (Abs. 2 Z. 6) Bezug genommen, obwohl auch die Konjunktion "oder" verwendet wurde (Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 3 und 8). Schon unter diesen systematischen Gesichtspunkten ist der Argumentation der Revisionswerberin nicht zu folgen. Zudem ließe eine derartige Auslegung die Bewilligungstatbestände des § 18 Abs. 1 und 2 Wr. NSchG in weiten Teilen als in Leere gehend erscheinen, was mit den in § 1 Wr. NSchG formulierten Zielsetzungen des Gesetzes unvereinbar wäre. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr. NSchG daher dahin zu lesen, dass die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern oder in naturnahen Uferbereichen derartiger Oberflächengewässer einer Bewilligung der Behörde bedarf.
30 Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, der erstinstanzliche Bescheid weise in der Fertigungsklausel die Leiterin der Wiener Umweltschutzabteilung aus, in deren Auftrag und Namen der Bescheid erlassen worden sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Wr. NSchG sei der Magistrat Naturschutzbehörde erster Instanz. Die Leiterin der Wiener Umweltschutzabteilung sei zu Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen, sodass dieser von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben hätte werden müssen.
31 Die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 18 Rz. 16, und die dort genannte hg. Judikatur).
32 Im vorliegenden Fall ist dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen, dass dieser "vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 22" erlassen wurde. Auch der Behördenbezeichnung auf der ersten Seite des Bescheides ("Wiener Umweltschutzabteilung - Magistratsabteilung 22 - Magistrat der Stadt Wien") lässt sich zweifelsfrei die bescheiderlassende Behörde entnehmen. Ebenso wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung einer Berufung beim "Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 22" verwiesen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Fertigungsklausel insofern nur auf eine Kurzbezeichnung der genannten Magistratsabteilung verweist, keine Relevanz zu. Eine Vorschrift des Inhalts, dass die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, gibt es im Übrigen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034).
33 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
34 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenen) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 9. November 2016
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