VwGH Ro 2014/09/0002

VwGHRo 2014/09/000219.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des Ing. M M in G, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Mag. Dr. Reinhard Teubl, Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. November 2013, UVS 33.22-3/2013-50, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Inhaber eines näher benannten Einzelunternehmens mit Sitz in G zu verantworten, am 9. Dezember 2010 drei näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige in L beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch drei Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es wurden über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG drei Geldstrafen von je EUR 1.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der 2. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich somit nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG.

Als Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG führt der Revisionswerber aus, dass die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Behörde Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen habe, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine, sodass Beweisanträge nur dann abgelehnt werden dürften, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, dadurch abgewichen sei, dass sie die Beweisanträge auf Einvernahme zweier Zeugen mit der Begründung abgewiesen habe, dass für die Einvernahme des einen Zeugen kein Beweisthema genannt worden sei und die ergänzende Einvernahme des anderen Zeugen nicht notwendig wäre, weil dieser bereits in der vorherigen Verhandlung befragt worden sei.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

So stellt das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0187, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0237). Zudem unterließ die belangte Behörde diese Beweisaufnahme vornehmlich in Ermangelung einer bekannten Ladungsadresse dieses Zeugen, welchen Umstand auch der Revisionswerber nicht konkret bestreitet.

Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen, zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (siehe das Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2003/07/0052, VwSlg 17073 A/2006).

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2014

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