Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. M. beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (betreffend die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. L. beim zuständigen Krankenversicherungsträger) wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 2013 wurde dem Revisionswerber zu Last gelegt, er habe es als Dienstgeber unterlassen, die von ihm in seinem Betrieb zu angegebenen Zeiten beschäftigten, in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherten Personen M. M., M. L. und M. W. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Über den Revisionswerber wurden gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- verhängt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der vom Revisionswerber erhobenen Berufung zu Punkt 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. M. und des M. L.) keine Folge gegeben. Hinsichtlich Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. W.) wurde der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingestellt.
In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem fest, dass im Zuge einer Kontrolle in der Kfz-Werkstätte des Revisionswerbers die polnischen Staatsangehörigen M. M. und M. L. bei der Reparatur eines Fahrzeuges angetroffen worden seien. Entgegen den Angaben des Revisionswerbers, der bei der Kontrolle nicht anwesend war, habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug keinem der beiden Arbeiter gehörte. Die Angabe von M. M., er sei nur deshalb im Betrieb, weil er sein eigenes Auto habe reparieren wollen, wurde von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtet, da er von den Kontrollorganen jedenfalls auch bei der Vornahme von Arbeiten an einem fremden Auto beobachtet worden sei. Bei den durchgeführten Arbeiten (Erneuern von Bremsklötzen) handle es sich um einen Tätigkeit, die eine Ausbildung erfordere. Dass die beiden Arbeiter eigenes Werkzeug verwendet hätten, sei nicht vorgebracht worden. M. M. habe "Richard" (Vorname des Revisionswerbers) als Chef genannt und angegeben, er sei bereits seit 12. Jänner 2011 (die Kontrolle fand am 13. Jänner 2011 statt) im Betrieb. M. L. habe ausgesagt, er verdiene EUR 1.000,-- pro Monat, er sei seit einem Monat als Mechaniker bei R. Automobile beschäftigt und der Chef hieße "Wasniowski".
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass in Fällen, in denen jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene untypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der Beweisergebnisse und des Akteninhaltes als erwiesen festzustellen gewesen, dass die beiden polnischen Arbeiter zumindest in dem vom erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzten Ausmaß beschäftigt gewesen seien. Den entgegen der Personalblätter vorgebrachten Begründungen, warum die beiden Arbeiter im Betrieb des Revisionswerbers waren, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben.
1.3. Die vorliegende Revision wendet sich erkennbar (nur) gegen die Abweisung der Berufung zu Punkt 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. M. und des M. L. beim zuständigen Krankenversicherungsträger).
1.4. Das Verwaltungsgericht Wien legte die Verwaltungsakten vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGbk-ÜG) kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Art 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
2.2. Der gegen den am 20. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde - einer unabhängigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG (vgl. § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) - gerichtete und am 13. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber zur Verbesserung zurückgestellt, da er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Im fristgerecht vorgelegten ergänzten Revisionsschriftsatz wird vorgebracht, es liege im vorliegenden Fall überhaupt keine Krankenversicherungspflicht vor, da ein solche bei geringfügigen Dienstverhältnissen nicht gegeben sei. So fehlten zumindest hinsichtlich des M. M. Feststellungen über die Höhe seiner Einkünfte aus dem angenommenen Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des Revisionswerbers. Dies stelle einen groben Verstoß gegen die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhalts, der auch Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung habe, dar. Damit liege eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtssicherheit vor.
2.3. Die Revision ist - soweit sie die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. M. beim zuständigen Krankenversicherungsträger betrifft - zulässig und auch begründet.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).
Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gilt § 33 Abs. 1 ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).
Nach § 111 ASVG begehen Dienstgeber, im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (unter anderem) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher genannten Weise bestraft.
Tatbildlich im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG handelt nicht jeder Arbeitgeber bei Bestehen (irgend)einer Pflichtversicherung. Nach dieser Bestimmung ist nur jeder in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherte zu melden.
§ 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs. 2 ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Hinblick auf die Beschäftigung des M. M. und des M. L. eine Bestrafung wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG verhängt. Während im Fall des M. L. eine Feststellung zum Entgeltanspruch getroffen wurde (EUR 1.000,-- pro Monat), hat die belangte Behörde die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung des M. M. nicht dargetan und keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Umfang seiner Tätigkeit getroffen, sodass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrages) nicht verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann. Ohne einen solchen Nachweis kommt aber nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht.
Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. M. ausspricht - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Was die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. L. betrifft, werden in der Revision hingegen keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der belangte unabhängige Verwaltungssenat hier nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zu den maßgeblichen Gesichtspunkten nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0258).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision im Übrigen, also betreffend die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Unterlassung der Anmeldung des M. L., gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11. Juni 2014
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