VwGH Ro 2014/07/0050

VwGHRo 2014/07/005028.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 2013, Zl. LAS-R105/2-2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom

10. Dezember 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens zum Zweck des Kaufes näher bezeichneter Grundstücke abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen mit den Ausführungen, die von der Revisionswerberin gewählte Vorgangsweise, durch Neuerwerbungen von forstwirtschaftlichen Grundstücken eine mangelhafte Agrarstruktur zu schaffen, um diese durch den Zukauf von anschließenden Grundflächen im Rahmen der Flurbereinigung wieder auszugleichen, könne nicht den Zielen des § 1 Abs. 1 (Burgenländisches) Flurverfassungs-Landesgesetz entsprechen, zumal es durch diese Ankaufspraxis zu keiner Verbesserung der Agrarstruktur kommen könne.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, B 93/2014-4, wurde die Behandlung der von der Revisionswerberin gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21. Jänner 2014, in der bereits die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt worden war, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In weiterer Folge wurde der in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als rechtzeitige Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehende Beschwerdeschriftsatz der Revisionswerberin zur Verbesserung u. a. mit dem Auftrag zurückgestellt, die - in der Revision bisher nicht genannten - Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG).

Die Revisionswerberin legte daraufhin fristgerecht einen ergänzten Revisionsschriftsatz vom 6. Mai 2014 vor.

2. Eine Revision nach § 4 VwGbk-ÜG, welche sich gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (etwa - wie im vorliegenden Fall - eines Landesagrarsenates) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob die vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/07/0008, mwN).

3. Mit den im ergänzten Revisionsschriftsatz vom 6. Mai 2014 zunächst - unter Hinweis auf die in der Revision dargestellten Rechtsverletzungen (Verletzung des Gleichheitssatzes, des Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung) - dargelegten Ausführungen, der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2013 verletze mehrfach verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Revisionswerberin, und rechtsstaatliche Überlegungen (Vermeidung von Willkür) und Gedanken zur Rechtssicherheit würden es gebieten, die vorliegende Entscheidung zu korrigieren, wird eine die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof belegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt.

Dies gilt auch für die weiteren Darlegungen im ergänzten Revisionsschriftsatz, wonach zur Frage, "ob sich die Anwendung des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes auf Tauschvorgänge innerhalb bestehender Bereiche beschränkt oder ob ein Flurbereinigungsverfahren auch auf Kaufvorgänge angewendet werden kann", soweit überblickbar, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vorliege.

Abgesehen davon, dass im angefochtenen Bescheid die grundsätzliche Anwendbarkeit der die Flurbereinigung betreffenden Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes auch auf Kaufvorgänge in keiner Weise in Zweifel gezogen wurde, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Anerkennung von Kaufverträgen als Flurbereinigungsmaßnahme - und damit implizit auch mit der Frage der Anwendbarkeit der diesbezüglichen Bestimmungen auf Kaufverträge - nicht nur auf dem Boden des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0143), sondern auch der - hinsichtlich der Rechtslage insoweit vergleichbaren - Ausführungsbestimmungen anderer Bundesländer (beispielhaft sei etwa das zum Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/07/0228, erwähnt) bereits mehrfach auseinandergesetzt.

Weder mit dem bereits wiedergegebenen Vorbringen noch mit den weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision im ergänzten Schriftsatz vom 6. Mai 2014, wonach sie mit dem Eigentümer unmittelbar benachbarter Liegenschaftsflächen Übereinkunft dahingehend erzielen habe können, dass dieser ihr die Flächen ins Eigentum übertrage, wodurch sie besser bewirtschaftbare Agrarstrukturen schaffe, hat die Revisionswerberin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret dargelegt.

Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2014

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