VwGH Ro 2014/06/0055

VwGHRo 2014/06/005529.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der G W in S, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. November 2013, Zl. VwSen-420808/15/Br/Ka, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2013 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin vom 7. August 2013 wegen näher beschriebener Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 26. Juni 2013 mit den darin enthaltenen Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (Abschneiden der Äste, Betreten und Befahren des Grundstückes, die behauptete Verschiebung des Grenzsteines) als unbegründet abgewiesen.

Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1587/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0076, mwN).

Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung maßgebend sind. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0076 mwN).

In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt die Revisionswerberin nicht konkret auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Im Wesentlichen legt die Revisionswerberin auf rund acht Seiten - so wie bereits im ursprünglich erstatteten Revisionsvorbringen - nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung bzw. zu den Rechten, in denen sie sich verletzt erachtet, dar, wobei eine gesonderte Anführung der Gründe im Sinne der angeführten hg. Rechtsprechung, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht erfolgte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das gleichfalls die Revisionswerberin und eine Maßnahmenbeschwerde betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/06/0107, sowie zuletzt den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Zl. 2013/06/0069, gleichfalls betreffend die Revisionswerberin und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und die jeweils darin dargestellte Rechtsprechung.

Die Revision ist daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.

Wien, am 29. Jänner 2016

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