VwGH Ro 2014/03/0051

VwGHRo 2014/03/00515.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W N in K, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68 (als Verfahrenshelfer), und Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 4. Oktober 2013, Zl 2 Vk 109/13, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art94 Abs2;
StVG §16a;
StVG §181a Abs4;
StVG §181a Abs8;
StVG §181a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §16a;
StVG §181a Abs4;
StVG §181a Abs8;
StVG §181a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Revisionswerbers wegen "Nichtbewilligung von Tischbesuchen" gemäß §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht Folge.

Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 22. Oktober 2013 persönlich zugestellt und er stellte am 5. Dezember 2013 (Postaufgabe 4. Dezember 2013) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 stattgegeben und es wurde vom Verfahrenshelfer am 1. April 2014 (Postaufgabe 31. März 2014) "Revision bzw Beschwerde" erhoben. Am 2. April 2014 langte - ohne diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Auftrag - eine "Korrigierte Wiedervorlage" dieses Schriftsatzes "samt ergänzendem Vorbringen" seitens des Verfahrenshelfers ein. Am 8. April 2014 übermittelte der freigewählte Anwalt im Auftrag des Revisionswerbers einen "verbesserten Revisionsschriftsatz", weil der bestellte Verfahrenshelfer die Revision bzw Beschwerde nicht entsprechend den Vorgaben des Revisionswerbers erstellt habe. II. Rechtslage

§§ 16, 16a und 181a Strafvollzugsgesetz, BGBl Nr 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 (StVG), lauten auszugsweise:

"Vollzugsgericht

Zuständigkeit

§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu. (...)

(2) (...)

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

  1. 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
  2. 2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

    3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

2. (bis) 3. (...)

Übergangsbestimmungen

§ 181a. (1) (...)

(2) (bis) (3) (...)

(4) Der Verwaltungsgerichtshof bleibt zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(5) (bis) (7) (...)

(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.

(...)"

III. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Mit der Novelle zum StVG BGBl I Nr 190/2013 hat der Gesetzgeber von seiner Möglichkeit gemäß Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden (vgl RV 2357 BlgNR 24. GP, 21).

Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden sind gemäß § 181a Abs 4 StVG von diesem zu erledigen. Für alle anderen Fälle besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr.

Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden hat der Gesetzgeber in § 181a Abs 8 StVG eine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der anzufechtende Bescheid (der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht) vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden (vgl zu den Auswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages auf den Fristenlauf VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037).

Ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des letztgenannten Absatzes erfüllt sind, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls kann nach den zitierten Rechtsvorschriften gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr erhoben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Verfahrenshilfeantrag noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt worden ist.

Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Mai 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte