VwGH Ro 2014/02/0118

VwGHRo 2014/02/011813.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, in den Revisionssachen der Dr. R in W, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen die Bescheide jeweils vom 13. Dezember 2013 1.) der Wiener Landesregierung, Zl. 778893/2013 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/02/0118), und 2.) des Berufungssenates der Stadt Wien, Zl. MA 65 - 778879/2013 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/02/0119), jeweils betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Mit Beschluss vom 18. September 2014, B 191-192/2014-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die oben angeführten Bescheide abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 11. November 2014 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, näher bezeichnete, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben; unter anderem sollten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).

In dem fristgerecht eingebrachten Ergänzungsschriftsatz führt die Revisionswerberin zur Behebung des angeführten Mangels aus:

"Jene Gründe, welche in der Beschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) ausgeführt wurden und die willkürliche Anwendung dieser Gesetzesbestimmung (§ 45 Abs. 2 StVO) darstellen, sind daher auch jene, aus denen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des die beantragte Ausnahmegenehmigung versagenden angefochtenen Bescheids folgt". Sei daher in der in der Folge wiedergegebenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von einer willkürlichen Gesetzesanwendung die Rede, werde damit die Rechtswidrigkeit des Inhaltes bezeichnet.

Im Anschluss daran gibt die Revisionswerberin die Passagen "Sachverhalt" und "Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wieder, wo es abschließend heißt: "Aus all den Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als in seiner

rechtlichen Beurteilung ... derart mangelhaft, dass die Grenze zur

objektiven Willkür (im Sinne des Art. 7 B-VG und der Judikatur des VfGH dazu) zum Nachteil der Beschwerdeführerin überschritten wurde". Es folgt der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Es stellt keine gesetzmäßige Darstellung der Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar, wenn als solche ausschließlich die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und inhaltlich eine Verfassungswidrigkeit geltend machenden Ausführungen mit dem generellen Verweis, anstelle der "Willkür" trete "Rechtswidrigkeit des Inhaltes", wieder gegeben werden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Argumente, die gleichlautend auch in der Beschwerdergänzung an den Verwaltungsgerichtshof wieder gegeben werden, für den ihm obliegenden Prüfungsumfang gleichsam zu "transformieren", ohne dass vom Revisionswerber klargestellt wurde, worin genau er die Rechtswidrigkeit begründet findet.

Es liegt vielmehr am Revisionswerber die von ihm behauptete materielle und formelle Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand eines konkreten Vorbringens aufzuzeigen und - vor dem Hintergrund des geltend gemachten Beschwerdepunktes - die daraus für ihn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof günstigen rechtlichen Schlüsse, die eine Rechtswidrigkeit begründen, zu ziehen. Nur dann erweist sich eine Revisionsbegründung gesetzmäßig ausgeführt.

Die Revisionswerberin ist mit dem dargestellten Verweis der an sie ergangenen Aufforderung vom 11. November 2014, die Mängel der gegen die vorbezeichneten Verwaltungsakte eingebrachten Revision zu beheben, nicht dem Gesetz entsprechend nachgekommen. Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Wien, am 13. Jänner 2015

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