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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200226.L00
Spruch:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Begründung
1 Dem aus Syrien stammenden Revisionswerber, der im Oktober 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt hatte, wurde im Jahr 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde (im Instanzenzug) rechtskräftig abgewiesen.
2 Der Revisionswerber wurde in Österreich unter anderem wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.
3 In der Folge wurde dem Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 3. April 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie § 9 BFA‑Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen. Allerdings stellte die Behörde unter einem gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Mit der dagegen erhobenen Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat, wendet sich der Revisionswerber (allein) gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Er macht zur Zulässigkeit (unter anderem) geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es der Zielsetzung der Rückführungsrichtlinie widerspreche, wenn ‑ wie hier ‑ eine nicht effektuierbare Rückkehrentscheidung „quasi auf Vorrat“ erlassen werden dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem EuGH eine ‑ in der Revision wiedergegebene ‑ Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Vereinbarkeit der diesbezüglichen nationalen Rechtslage mit dem Unionsrecht betreffe. Es handle sich sohin um eine Frage, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt sei. Die Antwort des EuGH auf diese Frage sei auch für die Lösung des gegenständlichen Falles relevant.
6 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH (unter anderem) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
7 Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH kommt auch für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zu. Es ist nicht weiter maßgeblich, ob ‑ wie in jenem Fall, der dem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde lag ‑ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder ‑ weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war ‑ allein die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (wie hier gegeben) vorangegangen ist (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0081, mwN).
8 Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C‑663/21 anhängigen Verfahren ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ auszusetzen war (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/20/0081, mwN).
Wien, am 19. Jänner 2023
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