Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3 idF 2013/033
AVG §1
AVG §56
B-VG Art20 Abs4
ChancengleichheitG Wr 2010 §12 Abs2
ChancengleichheitG Wr 2010 §2 Abs1
ChancengleichheitG Wr 2010 §2 Abs2
ChancengleichheitG Wr 2010 §23 Abs1
ChancengleichheitG Wr 2010 §23 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100166.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 sowie vom 29. Oktober 2020 ersuchte der Revisionswerber die belangte Behörde jeweils unter der Überschrift „Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz“ um Beantwortung näher formulierter Fragen betreffend u.a. die „Aufschlüsselung der Entgelte des vollbetreuten Wohnens“ nach § 12 Abs. 2 Chancengleichheitsgesetz Wien ‑ CGW, die Berücksichtigung der „nach Maßgabe des § 22 Abs 2 bis 4 CGW ‚freizubleibenden‘ (Pflegegeld‑) Taschengelder“ im Zusammenhang mit der Leistung nach § 12 Abs. 2 CGW sowie die Abdeckung von „individuellen, bedürfnisabhängigen Leistungen“ durch die „Förderung nach § 12 Abs 2 CGW“.
2 Da der Revisionswerber die Antworten der belangten Behörde nicht als ausreichend erachtete („Fragen leider unbeantwortet geblieben“), formulierte er dazu mit Schreiben an die belangte Behörde vom 22. Jänner 2021 weitere ergänzende Fragen und führte in diesem Zusammenhang (unter rechtlichen Darlegungen) aus:
„Sollte die Auskunft nicht oder nicht vollumfänglich erteilt werden, so stellen wir bereits jetzt den Antrag auf Erlassung eines Bescheids.“
3 Die belangte Behörde reagierte darauf mit Schreiben vom 11. März 2021, in dem weitere Erläuterungen zu den Fragen des Revisionswerbers unterbreitet wurden.
4 Der Revisionswerber, der die Beantwortung durch die belangte Behörde nach wie vor als „unzureichend und nicht dem Gesetz entsprechend“ erachtete, erhob ‑ mangels Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz ‑ am 8. Februar 2022 Säumnisbeschwerde.
5 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien diese Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.
6 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht ‑ nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und maßgeblicher Bestimmungen ‑ im Wesentlichen aus, die belangte Behörde erbringe als Träger der Behindertenhilfe und als Sozialhilfeträger Leistungen als „Träger von Privatrechten“ und entscheide als solcher auch über Anträge im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes und über Förderungsanträge nach dem CGW.
7 Bestehe ein Rechtsanspruch auf Leistungen, so habe ‑ soweit dem Begehren nicht oder nicht vollinhaltlich entsprochen werde ‑ der Magistrat der Stadt Wien auf Antrag des Hilfesuchenden oder Förderungswerbers darüber mit Bescheid abzusprechen (vgl. etwa § 23 Abs. 2 CGW).
8 Folge man der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die belangte Behörde unter den Anwendungsbereich des Wiener Auskunftspflichtgesetzes falle, ergebe sich daraus zwar, dass deren Organe „Auskünfte im Umfang der Verpflichtungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes zu erteilen haben, eine Bescheiderlassung im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes durch [die belangte Behörde] selbst kommt jedoch nicht in Betracht“; soweit das Wiener Auskunftspflichtgesetz einen bescheidförmigen Abspruch vorsehe, habe der Magistrat der Stadt Wien „analog zur Zuständigkeit zum Abspruch über Leistungsansprüche“ auch darüber abzusprechen, ob eine Auskunft zu Recht verweigert oder die Zuständigkeit zu ihrer Beantwortung zu Recht verneint werde (dazu Hinweis auf ein bestimmtes ‑ beim Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht angefochtenes ‑ Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Mai 2017).
9 Das in der Säumnisbeschwerde ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ro 2017/07/0026, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich bei der belangten Behörde ‑ im Unterschied zu der dort gegenständlichen, mit dem Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 152/1998, (aus einem bestimmten Bundesministerium) ausgegliederten und als GmbH eingerichteten Umweltbundesamt GmbH ‑ um keine Nachfolgeeinrichtung einer (Verwaltungs‑)Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien handle. Bei den der belangten Behörde übertragenen Aufgaben handle es sich nicht um „typische Verwaltungsangelegenheiten“; im Bereich der Behindertenhilfe und der Sozialhilfe handle die belangte Behörde als „Träger von Privatrechten“, demgegenüber der Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsbehörde. „Durch diese Konstruktion“ bedürfe es „keines Rückgriffes auf das Auskunftspflichtgesetz als Ermächtigungsnorm für eine Bescheiderlassung“.
10 Die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers, welcher zu den dieser „zugrunde liegenden Anträgen“ eine Bescheiderlassung durch die belangte Behörde begehrt habe, sei daher nicht zulässig.
11 1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück‑, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen von Interesse:
Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 29/1999 idF LGBl. Nr. 33/2013:
„§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) [...]
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
[...]
§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
[...]“
Chancengleichheitsgesetz Wien ‑ CGW, LGBl. Nr. 29/2013 idF LGBl. Nr. 49/2018:
„1. Abschnitt
Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen.
(2) Das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen
§ 2. (1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch.
[...]
Betreutes Wohnen
§ 12. (1) Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. [...]
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.
[...]
Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen
§ 22. (1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.
(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:
[...]
(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
[...]
Verfahren bei Rechtsansprüchen
§ 23. (1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. [...] In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. [...]“
14 3.1. Dem angefochtenen Beschluss liegt die Auffassung zugrunde, dass ‑ wenn die belangte Behörde unter den Anwendungsbereich des Wiener Auskunftspflichtgesetzes falle ‑ eine Bescheiderlassung nach diesem Gesetz (vgl. § 3 Abs. 3 leg. cit.) durch die belangte Behörde „nicht in Betracht“ komme; diese Auffassung stützt das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass die belangte Behörde im (hier gegenständlichen) Bereich der Behindertenhilfe als „Träger von Privatrechten“ handle, während der Magistrat der Stadt Wien zum bescheidförmigen Abspruch über Leistungsansprüche zuständig sei (vgl. oben unter Rz 8).
15 3.2. Der Revisionswerber wendet sich bereits im Zulässigkeitsvorbringen seiner außerordentlichen Revision gegen diese Auffassung; das Verwaltungsgericht sei damit nämlich von dem insofern übertragbaren hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2021, Ro 2021/11/0005 (zum Arbeitsmarktservice als aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederte Arbeitsmarktverwaltung des Bundes) abgewichen; die Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz beziehe sich im Übrigen sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (Hinweis auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A).
16 4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
17 4.1. Klarzustellen ist zunächst, dass ‑ wovon auch das Verwaltungsgericht zumindest implizit ausgeht ‑ die belangte Behörde unter den Anwendungsbereich des Wiener Auskunftspflichtgesetzes fällt:
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen zum Anwendungsbereich der Art. 20 Abs. 4 B‑VG umsetzenden Auskunftspflichtgesetze einen umfassenden Ansatz vertreten; danach knüpft Art. 20 Abs. 4 B‑VG mit der Wendung „alle mit Aufgaben der Bundes‑, Landes‑ und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art. 20 Abs. 4 B‑VG verpflichtet, sondern auch solche, die ‑ ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein ‑ mit der „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ betraut sind.
19 Eine „systematische Reduktion“ des ersten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B‑VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und ‑ weil Art. 20 Abs. 4 B‑VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat ‑ für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009 [betreffend eine Rektorin im Berufungsverfahren nach § 98 Universitätsgesetz 2002], mit zahlreichen Judikaturnachweisen [u.a. das bereits zitierte Erkenntnis Ro 2021/11/0005]).
20 Auch wenn die belangte Behörde nicht organisatorisch in den Magistrat der Stadt Wien (oder die Wiener Landesregierung) eingegliedert sein mag, so kommt ihr doch bei der Besorgung von durch das CGW übertragenen (öffentlichen) Aufgaben ‑ so etwa jener der im Mittelpunkt des Auskunftsbegehren des Revisionswerbers stehenden Leistung des vollbetreuten Wohnens nach § 12 Abs. 2 CGW, auf welche gemäß § 2 Abs. 2 CGW ein Rechtsanspruch besteht ‑ eine zentrale Rolle zu; die belangte Behörde ist ‑ wie § 2 Abs. 1 CGW ausdrücklich normiert ‑ „Träger der Behindertenhilfe“ in Wien.
21 Der belangten Behörde ist somit die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen, woran nichts zu ändern vermag, dass die belangte Behörde dabei als „Träger von Privatrechten“, wie das Verwaltungsgericht hervorhebt (vgl. oben Rz 6 und 9), tätig wird; der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung besteht (vgl. ausdrücklich zum Wiener Auskunftspflichtgesetz das bereits vom Revisionswerber erwähnte Erkenntnis Ra 2015/03/0038 sowie wiederum Ro 2021/10/0009, mwN).
22 4.2. Ausgehend von der Anwendung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes auf das gegenständliche, an die belangte Behörde gerichtete Auskunftsbegehren des Revisionswerbers ist diese allerdings als jenes Organ, an welches Auskunftsbegehren und Antrag auf Bescheiderlassung gerichtet waren, im Fall der Verweigerung einer Auskunft ermächtigt und verpflichtet, einen Bescheid nach § 3 (Abs. 3) Wiener Auskunftspflichtgesetz zu erlassen (vgl. dazu die insoweit übertragbaren Ausführungen des bereits erwähnten Erkenntnisses Ro 2017/07/0026 [insbesondere Punkt 4.5.] zu Bescheiden nach § 4 Auskunftspflichtgesetz).
23 Die vom Verwaltungsgericht (allein) aufgrund seiner Auffassung, dass eine solche Bescheiderlassung durch die belangte Behörde „nicht in Betracht“ komme, mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
24 5. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. August 2023
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