European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200078.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zuerkannt.
2 Der Revisionswerber wurde straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach in der Folge mit Bescheid vom 14. August 2019 aus, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt werde. Allerdings stellte die Behörde gestützt auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 4. Februar 2021 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, der zunächst beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof erfolglos um die Gewährung von Verfahrenshilfe angesucht hatte, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2021, E 1708/2021‑5, abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0215, mwN).
10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/20/0215, mwN).
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird (lediglich) ins Treffen geführt, der Revisionswerber habe kein „typischerweise schweres Verbrechen“ begangen, weil keines „der drei vorgeworfenen Verbrechen“ mit einem „die Fünf‑Jahresgrenze übersteigenden Strafrahmen geahndet worden“ sei. Weiters hätte ihm im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
12 Dass allein eine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die mit einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ist allerdings der ‑ im Übrigen vom Revisionswerber selbst zitierten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen.
13 Soweit der Revisionswerber auf die mögliche Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte im Heimatland hinweist, kann es genügen, darauf zu verweisen, dass ihm die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge seiner strafbaren Handlungen nach § 8 Abs. 3aiVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 versagt wurde, nicht aber gestützt auf § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
14 Somit stellen sich bereits die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufgestellten Prämissen als verfehlt dar.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2021
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