European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200023.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1984 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hielt sich ab dem Jahr 2014 mit Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ im Bundesgebiet auf. Nachdem im März 2017 ein weiterer Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte er am 3. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149, mwN).
9 Entgegen dem Revisionsvorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht „willkürlich“ und „spontan“ die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers angenommen habe, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und erachtete dieses für nicht glaubwürdig. Diese Einschätzung stützte es auf näher dargelegte, nicht als unschlüssig anzusehende Überlegungen, die insbesondere auf das bloß vage Vorbringen des Revisionswerbers, auf Unstimmigkeiten in seinen Angaben und auf unzureichendes (erwartbares) Wissen zur politischen Partei, der der Revisionswerber seinem Vorbringen nach angehört haben soll, abstellen. Der Revision gelingt es ‑ auch mit dem Hinweis, dass es nach § 3 AsylG 2005 genüge, die Gefahr einer Verfolgung bloß glaubhaft zu machen ‑ nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
10 Soweit der Revisionswerber weitere in seiner Heimat anzustellende Ermittlungen einfordert, ist er darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0297, mwN). Dass die einzelfallbezogene Beurteilung der (fehlenden) Erforderlichkeit derartiger Erhebungen grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Kalkül VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0189 bis 0191, mwN), ist zudem nicht zu sehen.
11 Der Revisionswerber wendet sich ‑ unter Hinweis auf näher genannte, sein Privatleben betreffende Umstände ‑ auch gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht hat die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände ausreichend in seine Interessenabwägung einbezogen. Dass die anhand dieser Umstände erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes als unvertretbar anzusehen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2021
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