European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200008.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 23. Dezember 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern die Gewährung desselben Schutzes wie ihr in Österreich asylberechtigter Ehemann beantragte.
2 Mit dem Bescheid vom 29. April 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. November 2020, E 2985/2020‑8, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, es liege eine große Wahrscheinlichkeit der Verfolgung der Revisionswerberin vor, weil sie „in Afghanistan als Rückkehrerin aus dem Westen alleinstehend mit einem Kleinkind und ohne Vater“ Ziel von Repressalien sein werde.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser ‑ als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149, mwN).
10 Mit den pauschalen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die nach der Durchführung einer Verhandlung und unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgenommene Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ die die Revisionswerberin der Sache nach bekämpft ‑ unvertretbar wäre.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2021
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