European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190377.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 5. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Taliban ihn gegen seinen Willen rekrutieren hätten wollen. Es habe auch einen Drohbrief an den Vater des Revisionswerbers mit der Aufforderung, dass seine drei ältesten Söhne sich den Taliban anschließen sollten, gegeben. Der Revisionswerber habe sich geweigert und daraufhin das Land verlassen. Zwei seiner Brüder sowie sein Vater seien indes entführt worden.
2 Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung am 13. September 2017 und am 2. Juli 2020 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei unglaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Landwirt und Schweißer verfüge. Er habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sei im afghanischen Familienverband sozialisiert worden und spreche sowohl Dari als auch Paschtu. Er werde daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation, aus der sich eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ergeben könnte, geraten. Ihm stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar‑e Sharif offen. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers überwiege seine persönlichen Interessen am Verbleib im Inland.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die vorliegende Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.9.2020, Ra 2019/19/0407, mwN).
10 Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Revisionswerber zu seinem Fluchtvorbringen befragte, im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Es stützte sich dabei auf Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers in Zusammenhang mit dem Erhalt und Inhalt des behaupteten Drohbriefes, der behaupteten Entführung zwei seiner Brüder und seines Vaters (sowie dessen Freilassung) und den zeitlichen Angaben des Revisionswerbers zu seiner Flucht. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung zeigt die Revision fallbezogen nicht auf.
11 Soweit die Revision dazu auch einen Begründungsmangel geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreichend ist, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/19/0273, mwN).
12 Eine solche Relevanzdarstellung gelingt der Revision im Hinblick auf das pauschale und unsubstantiierte Vorbringen, es sei ‑ unter Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen der Revision zur Beweiswürdigung des BVwG ‑ auch ein Begründungsmangel verwirklicht, nicht.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, dass dem Revisionswerber eine Eingliederung bzw. Selbsterhaltung in Mazar‑e Sharif nicht möglich sei. Den Revisionswerber erwarteten existenzbedrohende Verhältnisse, mit denen eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK verbunden wäre. Das BVwG weiche diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
14 Hierzu ist auszuführen, dass das BVwG Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar‑e Sharif traf und seiner Entscheidung zu Grunde legte, dass der Revisionswerber arbeitsfähig und gesund sei, über mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Landwirt und Schweißer verfüge, in Afghanistan sozialisiert worden sei und Dari sowie Paschtu spreche. Die Revision legt nicht dar, dass das BVwG mit seiner Beurteilung, dem Revisionswerber stehe auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat jedenfalls in der Stadt Mazar‑e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, fallbezogen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2020/19/0182, mwN).
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2020
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